BVerfG vom 20.02.2001 - 2 BvR
1444/00
Parallelfundstellen:
DVBl
2001, 637
EuGRZ
2001, 156
JuS
2001, 701
JZ 2001,
1029
NJ 2001,
307
NJW
2001, 1121
NJW
2002, 1333
NStZ
2001, 382
NVwZ
2002, 852
Rpfleger
2001, 264
wistra
2001, 137
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2001 (2 BvR
1444/00)
GG Art 13
Abs 1; GG Art 13 Abs 2 Halbs 1; GG Art 13 Abs 2 Halbs 2; GG Art 19 Abs 4; StPO §
102; StPO § 105 Abs 1 S 1; BVerfGG § 23 Abs 1 S 2; BVerfGG § 92
|
|
|
|
|
b) "Gefahr
im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall
bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich
auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen
reichen nicht aus. |
|
|
2.
Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen
tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der
Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der
Alltagsfälle gewahrt bleibt. |
|
|
|
|
|
b) Eine
wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im
Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der
Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden. |
|
|
1. Zu Ls
1: |
|
|
1a. Eine
Durchsuchung greift schwerwiegend in die durch GG Art 13 Abs 1 geschützte
persönliche Lebenssphäre ein (vgl BVerfG, 1979- 04-03, 1 BvR 994/76, BVerfGE
51, 97 (107) und 1997-04-30, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27 (40)). |
|
|
Dem
Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes
der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass GG Art 13 Abs 2, Halbs 1 die
Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. |
|
|
Zur
verstärkten Sicherung des Grundrechts aus GG Art 13 Abs 1 durch den
Richtervorbehalt vgl BVerfG, 1981-06-16, 1 BvR 1094/80, BVerfGE 57, 346
(355). |
|
|
1b. Aus
GG Art 13 folgt die Pflicht aller staatlichen Organe, die Wirksamkeit des
Richtervorbehalts sicherzustellen und die Voraussetzungen für eine
tatsächliche wirksame präventive richterliche Kontrolle durch
organisatorische Maßnahmen (Geschäftsverteilungspläne, Ausstattung der
Gerichte ua) zu schaffen. |
|
|
1c. Der
Begriff "Gefahr im Verzug ist nicht nur wegen des Ausnahmecharakters der
nichtrichterlichen Anordnung, sondern vor allem wegen der
grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts eng auszulegen. |
|
|
Die
Anordnung der Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden führt zum
Wegfall der präventiven Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale
Instanz. Durch eine nachträgliche richterliche Kontrolle kann der
vorgenommene Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig gemacht werden. |
|
|
2. Zu Ls
2: |
|
|
Die Strafverfolgungsbehörden
müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell
zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur
in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen
Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die
Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen. |
|
|
3. Zu Ls
3: |
|
|
Aus dem
Anspruch aus GG Art 19 Abs 4 auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle folgt grundsätzlich
die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen; eine
Bindung der Gerichte an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und
Wertungen ist dem GG fremd. |
|
|
3a.
Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht der Exekutive in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne
dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben (vgl BVerfG,
1992-12-16, 1 BvR 167/87, BVerfGE 88, 40 (61)). |
|
|
3b. GG
Art 13 Abs 1, Abs 2 eröffnet den nichtrichterlichen Organen solche Spielräume
bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug"
nicht. Das Merkmal "Gefahr im Verzug" bestimmt in GG Art 13 Abs 2
den Tatbestand einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung; insoweit
scheidet ein Ermessen der Behörden von vornherein aus. |
|
|
3c. Die
verfassungsrechtlich gebotene volle gerichtliche Kontrolle der Annahme von
"Gefahr im Verzug" ist in der Praxis nur möglich, wenn die
handelnden Behörden die Grundlagen ihrer Entscheidung hinreichend
dokumentieren. Aus GG Art 19 Abs 4 ergeben sich daher für die
Strafverfolgungsbehörden Dokumentations- und Begründungspflichten, die den
wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen (vgl BVerfG, 1985-
04-24, 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1 (49)). |
|
|
3d. Auf
der Grundlage einer solchen Dokumentation haben die Strafverfolgungsbehörden
ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu
begründen. Dabei müssen sie darlegen, warum eine richterliche Anordnung zu
spät gekommen wäre, und gegebenenfalls, warum von dem Versuch abgesehen
wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen. |
|
|
4. Hier: |
|
|
Soweit
die angegriffenen Beschlüsse die Durchsuchung der Wohnung des
Beschwerdeführers (eines Polizeibeamten, gegen den ein Ermittlungsverfahren
wegen Verdachts der Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses
eingeleitet wurde) betreffen, ist er in seinen Grundrechten aus GG Art 13 Abs
1 und 2 iVm Art 19 Abs 4 verletzt. |
|
|
4a. Das
AG hat die Frage der Gefahr im Verzug nicht geprüft. Das LG ist davon
ausgegangen, die Feststellung habe im Ermessen der anordnenden
Staatsanwaltschaft gestanden. Es hat verkannt, dass Gefahr im Verzug mit
Tatsachen begründet werden muss und von den Strafverfolgungsbehörden
grundsätzlich nur dann angenommen werden darf, wenn sie erfolglos versucht
haben, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. |
|
|
4b. Schließlich
hat das LG auch versäumt aufzuklären, aus welchen Gründen die
Staatsanwaltschaft hier Gefahr im Verzug angenommen hat. |
|
|
4c. Rüge
einer Grundrechtsverletzung durch die Durchsuchung des Dienstzimmers mangels
Begründung unzulässig. |
1. Die
Beschlüsse des Landgerichts Kleve vom 19. Juli 2000 - 1 Qs 84/00 - und des
Amtsgerichts Rheinberg vom 30. Mai 2000 - 4 Gs 83/2000 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1, Absatz
2. ...
Aus den
Gründen:
|
|
A. |
|
|
I. |
|
1 |
Die
Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung wegen Gefahr im
Verzug. |
|
2 |
1. Der
Beschwerdeführer ist Polizeibeamter. In einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten,
das von der Behörde des Beschwerdeführers geführt wurde, hatte der dort
Beschuldigte in einer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der
Beschwerdeführer habe ihm am 6. März 2000 bei einem zufälligen
Zusammentreffen in einer Gaststätte verraten, sein Telefon werde überwacht.
Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen
Verdachts der Bestechlichkeit und Verdachts der Verletzung des
Dienstgeheimnisses (§§ 332, 353 b StGB) eingeleitet. In diesem Verfahren wurde
der Beschuldigte im Betäubungsmittelverfahren auf Antrag eines
Oberstaatsanwalts, gestellt am 12. April 2000 um 12.15 Uhr, noch am selben
Tag von 13.05 Uhr bis 13.15 Uhr vom Ermittlungsrichter am Amtsgericht als
Zeuge vernommen. |
|
3 |
Einen Tag
später wurde die Lebensgefährtin des Beschuldigten im
Betäubungsmittelverfahren, die nach dessen Aussage bei dem Gespräch mit dem
Beschwerdeführer am 6. März 2000 anwesend war, zwischen 9.20 Uhr und 10.29
Uhr als Zeugin polizeilich vernommen. Im Anschluss daran übernahm gegen 11.00
Uhr "aus Gründen der Objektivität und Neutralität" eine andere
Polizeibehörde die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen den
Beschwerdeführer. Auf ihre Anregung ordnete der Eildienststaatsanwalt am
späten Vormittag telefonisch die Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der
Wohnung, des Fahrzeugs und der Person des Beschwerdeführers wegen Gefahr im
Verzug an. Nach dem Vermerk des sachbearbeitenden Polizeibeamten nahm die
Behörde an, der Beschwerdeführer sei der Verletzung des Dienstgeheimnisses
dringend verdächtig. Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sei "nicht
auszuschließen", weil gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit
schon einmal ein entsprechender Verdacht bestanden habe. Das damalige
Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. |
|
4 |
Nachdem
dem Beschwerdeführer der Vorwurf mündlich mitgeteilt worden war, wurden von
13.00 Uhr bis 13.35 Uhr sein Dienstzimmer und von 14.00 Uhr bis 14.20 Uhr
seine Wohnung durchsucht. Es wurden sechs Disketten, zwei Terminplaner und
ein Hefter Kontoauszüge beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer erhob sofort
Widerspruch. |
|
5 |
2. Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers, dessen
Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft vor
Auswertung der Unterlagen abgelehnt worden war, bestätigte der
Ermittlungsrichter am Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2000 Durchsuchung
und Beschlagnahme, "weil die Maßnahmen nach dem bisherigen Stand der
Ermittlungen gerechtfertigt waren, um Beweismittel sicherzustellen, die für
die weitere Untersuchung von Bedeutung sein können". |
|
6 |
|
|
7 |
Er trug im
Wesentlichen vor, der amtsgerichtliche Beschluss enthalte keine ausreichende
Begründung und ihm, dem Beschwerdeführer, seien vor Erlass der Entscheidung
des Amtsgerichts weder Tatsachen mitgeteilt worden, auf die sich die
Maßnahmen stützten, noch sei ihm Akteneinsicht gewährt worden. |
|
8 |
b)
Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft fest, die Sichtung der
beschlagnahmten Unterlagen und Disketten habe keine beweiserheblichen
Hinweise ergeben. Sie gab die Gegenstände zurück und gewährte dem Verteidiger
des Beschwerdeführers Akteneinsicht. |
|
9 |
c) An das
Landgericht stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde als
unbegründet zurückzuweisen. Der im Betäubungsmittelverfahren Beschuldigte sowie
dessen Lebensgefährtin hätten ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am 6.
März 2000 auf die laufende Telefonüberwachung hingewiesen. Nach diesem
Zeitpunkt hätten tatsächlich keine tatrelevanten Gespräche mehr aufgezeichnet
werden können. Bei dieser Sachlage sei die Durchsuchungsanordnung geboten
gewesen, weil Gefahr im Verzug bestanden habe. Die richterliche Bestätigung
sei zu Recht ergangen. Ihre Begründung sei ausreichend. Der einfach gelagerte
Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Durchsuchungsmaßnahme eröffnet worden. |
|
10 |
d)
Nachdem er Akteneinsicht genommen hatte, trug der Beschwerdeführer ergänzend
vor, die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug hätten nicht
vorgelegen. |
|
11 |
Der Akte lasse
sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Staatsanwaltschaft die
Durchsuchung angeordnet habe. |
|
12 |
Es sei
weder nach dem damaligen noch nach dem jetzigen Kenntnisstand ersichtlich,
welche Beweismittel die Durchsuchung erbringen sollte. Denn die Aussage des
Beschuldigten im Betäubungsmittelverfahren - wie auch die Aussagen der
weiteren vernommenen Zeugen - habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass er -
der Beschwerdeführer - für "seinen angeblichen Tipp" etwas bekommen
habe. Dass es früher ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der
Vorteilsannahme gegen ihn gegeben habe, reiche nicht aus. |
|
13 |
4. Das
Landgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2000 als unbegründet.
Die Durchsuchungsanordnung sei entsprechend den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft rechtmäßig und geboten gewesen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers, der der Sachverhaltsschilderung der Staatsanwaltschaft
nicht entgegengetreten sei, habe es Gefahr im Verzug gegeben. Sie sei
anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden könne,
ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet werde. Ob dies der Fall sei,
entscheide der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen. Danach habe "im maßgebenden
Zeitraum der Entscheidung über die Anordnung der Zwangsmaßnahme (12./13.
April 2000)" Anlass zu der Befürchtung bestanden, jede weitere zeitliche
Verzögerung werde zur Vernichtung von Beweismitteln führen. Aus damaliger
Sicht habe man nicht ausschließen können, der Beschwerdeführer werde in
Kenntnis der Vorwürfe sensible Daten in seinem Dienst- oder Privatbesitz
schleunigst vernichten, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu
entziehen. Insbesondere belastende Daten auf Disketten könnten durch
einfachen Tastendruck in Sekundenschnelle gelöscht werden. Da die Einholung
einer richterlichen Anordnung zu zeitlichen Verzögerungen hätte führen
können, sei es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, auf eine solche Anordnung
zu verzichten. Eine bewusste Ausschaltung des Richters sei das nicht, zumal
absehbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Widerspruch erheben und somit
eine spätere richterliche Entscheidung herbeiführen werde. |
|
|
II. |
|
14 |
Die Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts. |
|
15 |
Der
Beschwerdeführer rügt vor allem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art.
13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die verfassungsrechtliche
Bedeutung des Ausnahmecharakters von Eilanordnungen verkannt, die aufgrund
von Gefahr im Verzug ergehen. |
|
16 |
Das
Amtsgericht habe sich mit der Frage, ob hier eine Eilanordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft
bestanden habe, überhaupt nicht befasst. Auch das Landgericht habe es
unterlassen, die besondere Anordnungssituation nachzuzeichnen und zu
würdigen; deshalb lasse sich seine Entscheidung nicht nachvollziehen und sei
willkürlich. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Ermittlungsrichter seien
bereits einen Tag vor der Durchsuchungsanordnung, nämlich bei der
richterlichen Vernehmung des Beschuldigten im Betäubungsmittelverfahren, mit
der Sache befasst gewesen. Der Ermittlungsrichter hätte daher auf Antrag der
Staatsanwaltschaft sofort einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss
erlassen können. Schon am Tag der Vernehmung hätte daher nicht auf eine
richterliche Anordnung verzichtet werden dürfen, erst recht aber nicht auch
noch am folgenden Tag. |
|
17 |
Zudem
habe es an einer nachvollziehbaren Darlegung der tatsächlichen und
rechtlichen Grundlagen der mündlichen Durchsuchungsanordnung gefehlt. Wegen
seines Rechtsschutzbedürfnisses als Betroffener hätte zumindest alsbald nach der
Durchsuchung ein Aktenvermerk gefertigt werden müssen, der die tragenden
Umstände der Anordnung aufzeigt. Der von der Polizei gefertigte Aktenvermerk
sage über die Anordnungssituation nichts aus. |
|
|
III. |
|
18 |
1. Das Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hält
die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und bezieht sich dabei auf einen
Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Kleve zum zeitlichen und
organisatorischen Ablauf des Ermittlungsverfahrens gegen den
Beschwerdeführer. |
|
19 |
Zu
Unrecht rüge der Beschwerdeführer, die Durchsuchung der Wohnung sei
angeordnet worden, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe. Erst nach
der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten im Betäubungsmittelverfahren
und nach der polizeilichen Vernehmung von dessen Lebensgefährtin habe sich
genügend Anlass ergeben, den Beschwerdeführer einer Verletzung von
Dienstgeheimnissen zu verdächtigen. Zu diesem Zeitpunkt |
|
20 |
sei
aufgrund der bisherigen Ermittlungshandlungen, die ihren Ursprung in der
Polizeibehörde des Beschwerdeführers genommen hätten, zu befürchten gewesen,
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine kollegiale Nähe vom Tatverdacht
Kenntnis erlangen könne. Eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, hätte
daher die beabsichtigte Durchsuchung gefährden können. |
|
21 |
Im
Übrigen habe man angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer und
der Beschuldigte im Betäubungsmittelverfahren bereits geraume Zeit gekannt
hätten und weitere Kontakte vor der Preisgabe des Dienstgeheimnisses am 6.
März 2000 nicht auszuschliessen gewesen seien, auch vermuten dürfen, dass die
Durchsuchung zu Beweismitteln führen werde. |
|
22 |
2. Der
Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des 1.
und 3. Strafsenats übermittelt. |
|
23 |
a) Der 1.
Strafsenat unterstreicht die Bedeutung des Richtervorbehalts bei den Ermittlungsmaßnahmen
nach §§ 102, 103, 105 StPO. Eine wirksame Handhabung der richterlichen
Kontrolle setze hinreichende organisatorische Vorkehrungen durch die
Justizverwaltungen und die Präsidien der Gerichte voraus. Der
Richtervorbehalt dürfe nicht deshalb ins Leere laufen, weil die
Ermittlungsrichter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht
erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert
seien. "Gefahr im Verzug" sei nach dem Maßstab aus BVerfGE 51, 97
(111) auszulegen. Für die Frage, ob man eine richterliche Entscheidung
rechtzeitig |
|
24 |
erreichen
könne, komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre
Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich hielten. Nähmen die Strafverfolgungsorgane
Gefahr im Verzug an, so sei die nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung -
auch wenn sie mündlich ergehen könne - so zu konkretisieren, dass
Zielrichtung und Umfang des Ermittlungseingriffs feststünden. Die Anordnung
sei, wenn möglich, vor, jedenfalls unmittelbar im Anschluss an die
Ermittlungsmaßnahme zu dokumentieren. Dies gelte auch für die Gründe, die zur
Annahme einer Gefahr im Verzug geführt hätten, soweit sie nicht auf der Hand
lägen, wie zum Beispiel bei der Durchsuchung eines soeben Festgenommenen. Für
die Beantwortung der Frage, ob Gefahr im Verzug sei, bestehe ein gerichtlich
überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Eine Überprüfung allein auf am
Willkürmaßstab zu messende grobe Fehler sei nicht ausreichend. |
|
25 |
b) Der 3.
Strafsenat führt aus, Gefahr im Verzug liege nur dann vor, wenn die vorherige
Einholung der richterlichen Anordnung wegen der damit verbundenen Verzögerung
den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Der Senat halte es für geboten,
die Annahme von Gefahr im Verzug zumindest im Rahmen von § 105 Abs. 1 StPO
einer umfassenden richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Den
Ermittlungsbehörden stehe insoweit kein Ermessen zu; das Merkmal "Gefahr
im Verzug" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Möglicherweise sei der
Ermittlungsbehörde bei der Feststellung der Voraussetzungen von Gefahr im
Verzug ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine auf grobe Fehler
oder gar objektive Willkür beschränkte Kontrolle sei mit Art. 19 Abs. 4 GG
und der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 GG nicht vereinbar. |
|
26 |
Die
gerichtliche Klärung des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs würde
weitgehend vereitelt, würde man das Vorliegen von Gefahr im Verzug, also die
Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft, nur darauf kontrollieren, ob der
ermittelnde Beamte die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug willkürlich
angenommen habe. Der Richtervorbehalt dürfe in seiner vorbeugenden Aufgabe
von den Ermittlungsbehörden nicht unterlaufen werden. In jedem Fall müsse
ihre Entscheidung nachvollziehbar sein. In Anbetracht der strengen
Anforderungen an die Begrenzungsfunktion richterlicher
Durchsuchungsbeschlüsse müssten daher bei nichtrichterlichen
Durchsuchungsanordnungen vom anordnenden Beamten zumindest der Tatvorwurf,
das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Gefahr im Verzug und die
vermuteten Beweismittel in einem Vermerk zeitnah in den Akten dokumentiert
werden, so dass der Richter später die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung,
insbesondere die Frage der Gefahr im Verzug und die Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips, überprüfen könne. Diese Dokumentationspflicht
stelle an die Praxis keine unzumutbaren Anforderungen, da es zu einer
ordnungsgemäßen Sachbehandlung gehöre, Eingriffsakte aktenkundig zu machen. |
|
|
B. |
|
27 |
Soweit
die angegriffenen Beschlüsse die Durchsuchung des Dienstzimmers und die
Bestätigung der Beschlagnahme betreffen, liegen die Annahmevoraussetzungen (§
93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vor. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen aus §§ 23 Abs. 1
Satz 2, 92 BVerfGG genügt. |