2001BVerfG vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

 BVerfG vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

Parallelfundstellen:

BVerfGE 103, 142

DVBl 2001, 637

EuGRZ 2001, 156

JuS 2001, 701

JZ 2001, 1029

NJ 2001, 307

NJW 2001, 1121

NJW 2002, 1333

NStZ 2001, 382

NVwZ 2002, 852

Rpfleger 2001, 264

wistra 2001, 137

Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.02.2001 (2 BvR 1444/00)

GG Art 13 Abs 1; GG Art 13 Abs 2 Halbs 1; GG Art 13 Abs 2 Halbs 2; GG Art 19 Abs 4; StPO § 102; StPO § 105 Abs 1 S 1; BVerfGG § 23 Abs 1 S 2; BVerfGG § 92

 

1. a) Der Begriff "Gefahr im Verzug" in Art 13 Abs 2 GG ist eng auszulegen; die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.

 

 

b) "Gefahr im Verzug" muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen reichen nicht aus.

 

 

2. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben im Rahmen des Möglichen tatsächliche und rechtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters auch in der Masse der Alltagsfälle gewahrt bleibt.

 

 

3. a) Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Gerichte sind allerdings gehalten, der besonderen Entscheidungssituation der nichtrichterlichen Organe mit ihren situationsbedingten Grenzen von Erkenntnismöglichkeiten Rechnung zu tragen.

 

 

b) Eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" setzt voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden.

 

1. Zu Ls 1:

 

 

1a. Eine Durchsuchung greift schwerwiegend in die durch GG Art 13 Abs 1 geschützte persönliche Lebenssphäre ein (vgl BVerfG, 1979- 04-03, 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97 (107) und 1997-04-30, 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27 (40)).

 

 

Dem Gewicht dieses Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass GG Art 13 Abs 2, Halbs 1 die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält.

 

 

Zur verstärkten Sicherung des Grundrechts aus GG Art 13 Abs 1 durch den Richtervorbehalt vgl BVerfG, 1981-06-16, 1 BvR 1094/80, BVerfGE 57, 346 (355).

 

 

1b. Aus GG Art 13 folgt die Pflicht aller staatlichen Organe, die Wirksamkeit des Richtervorbehalts sicherzustellen und die Voraussetzungen für eine tatsächliche wirksame präventive richterliche Kontrolle durch organisatorische Maßnahmen (Geschäftsverteilungspläne, Ausstattung der Gerichte ua) zu schaffen.

 

 

1c. Der Begriff "Gefahr im Verzug ist nicht nur wegen des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung, sondern vor allem wegen der grundrechtssichernden Schutzfunktion des Richtervorbehalts eng auszulegen.

 

 

Die Anordnung der Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden führt zum Wegfall der präventiven Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Durch eine nachträgliche richterliche Kontrolle kann der vorgenommene Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig gemacht werden.

 

 

2. Zu Ls 2:

 

 

Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Durchsuchung beginnen. Nur in Ausnahmesituationen, wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen eines solchen Versuchs den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung wegen Gefahr im Verzug treffen.

 

 

3. Zu Ls 3:

 

 

Aus dem Anspruch aus GG Art 19 Abs 4 auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen; eine Bindung der Gerichte an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ist dem GG fremd.

 

 

3a. Gerichtliche Kontrolle endet dort, wo das materielle Recht der Exekutive in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Entscheidungen abverlangt, ohne dafür hinreichend bestimmte Entscheidungsprogramme vorzugeben (vgl BVerfG, 1992-12-16, 1 BvR 167/87, BVerfGE 88, 40 (61)).

 

 

3b. GG Art 13 Abs 1, Abs 2 eröffnet den nichtrichterlichen Organen solche Spielräume bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs "Gefahr im Verzug" nicht. Das Merkmal "Gefahr im Verzug" bestimmt in GG Art 13 Abs 2 den Tatbestand einer nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnung; insoweit scheidet ein Ermessen der Behörden von vornherein aus.

 

 

3c. Die verfassungsrechtlich gebotene volle gerichtliche Kontrolle der Annahme von "Gefahr im Verzug" ist in der Praxis nur möglich, wenn die handelnden Behörden die Grundlagen ihrer Entscheidung hinreichend dokumentieren. Aus GG Art 19 Abs 4 ergeben sich daher für die Strafverfolgungsbehörden Dokumentations- und Begründungspflichten, die den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen (vgl BVerfG, 1985- 04-24, 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1 (49)).

 

 

3d. Auf der Grundlage einer solchen Dokumentation haben die Strafverfolgungsbehörden ihre Durchsuchungsanordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen. Dabei müssen sie darlegen, warum eine richterliche Anordnung zu spät gekommen wäre, und gegebenenfalls, warum von dem Versuch abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen.

 

 

4. Hier:

 

 

Soweit die angegriffenen Beschlüsse die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers (eines Polizeibeamten, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bestechlichkeit und Verletzung des Dienstgeheimnisses eingeleitet wurde) betreffen, ist er in seinen Grundrechten aus GG Art 13 Abs 1 und 2 iVm Art 19 Abs 4 verletzt.

 

 

4a. Das AG hat die Frage der Gefahr im Verzug nicht geprüft. Das LG ist davon ausgegangen, die Feststellung habe im Ermessen der anordnenden Staatsanwaltschaft gestanden. Es hat verkannt, dass Gefahr im Verzug mit Tatsachen begründet werden muss und von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nur dann angenommen werden darf, wenn sie erfolglos versucht haben, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.

 

 

4b. Schließlich hat das LG auch versäumt aufzuklären, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft hier Gefahr im Verzug angenommen hat.

 

 

4c. Rüge einer Grundrechtsverletzung durch die Durchsuchung des Dienstzimmers mangels Begründung unzulässig.

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Kleve vom 19. Juli 2000 - 1 Qs 84/00 - und des Amtsgerichts Rheinberg vom 30. Mai 2000 - 4 Gs 83/2000 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 13 Absatz 1, Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit sie die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung seiner Wohnung feststellen. Insoweit werden sie aufgehoben und wird die Sache an das Amtsgericht Rheinberg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

2. ...

Aus den Gründen:

 

A.

 

 

I.

 

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung wegen Gefahr im Verzug.

 

2

1. Der Beschwerdeführer ist Polizeibeamter. In einem Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten, das von der Behörde des Beschwerdeführers geführt wurde, hatte der dort Beschuldigte in einer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihm am 6. März 2000 bei einem zufälligen Zusammentreffen in einer Gaststätte verraten, sein Telefon werde überwacht. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bestechlichkeit und Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§§ 332, 353 b StGB) eingeleitet. In diesem Verfahren wurde der Beschuldigte im Betäubungsmittelverfahren auf Antrag eines Oberstaatsanwalts, gestellt am 12. April 2000 um 12.15 Uhr, noch am selben Tag von 13.05 Uhr bis 13.15 Uhr vom Ermittlungsrichter am Amtsgericht als Zeuge vernommen.

 

3

Einen Tag später wurde die Lebensgefährtin des Beschuldigten im Betäubungsmittelverfahren, die nach dessen Aussage bei dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 6. März 2000 anwesend war, zwischen 9.20 Uhr und 10.29 Uhr als Zeugin polizeilich vernommen. Im Anschluss daran übernahm gegen 11.00 Uhr "aus Gründen der Objektivität und Neutralität" eine andere Polizeibehörde die Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Auf ihre Anregung ordnete der Eildienststaatsanwalt am späten Vormittag telefonisch die Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Wohnung, des Fahrzeugs und der Person des Beschwerdeführers wegen Gefahr im Verzug an. Nach dem Vermerk des sachbearbeitenden Polizeibeamten nahm die Behörde an, der Beschwerdeführer sei der Verletzung des Dienstgeheimnisses dringend verdächtig. Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit sei "nicht auszuschließen", weil gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit schon einmal ein entsprechender Verdacht bestanden habe. Das damalige Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.

 

4

Nachdem dem Beschwerdeführer der Vorwurf mündlich mitgeteilt worden war, wurden von 13.00 Uhr bis 13.35 Uhr sein Dienstzimmer und von 14.00 Uhr bis 14.20 Uhr seine Wohnung durchsucht. Es wurden sechs Disketten, zwei Terminplaner und ein Hefter Kontoauszüge beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer erhob sofort Widerspruch.

 

5

2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers, dessen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft vor Auswertung der Unterlagen abgelehnt worden war, bestätigte der Ermittlungsrichter am Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2000 Durchsuchung und Beschlagnahme, "weil die Maßnahmen nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen gerechtfertigt waren, um Beweismittel sicherzustellen, die für die weitere Untersuchung von Bedeutung sein können".

 

6

3. a) Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.

 

7

Er trug im Wesentlichen vor, der amtsgerichtliche Beschluss enthalte keine ausreichende Begründung und ihm, dem Beschwerdeführer, seien vor Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts weder Tatsachen mitgeteilt worden, auf die sich die Maßnahmen stützten, noch sei ihm Akteneinsicht gewährt worden.

 

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b) Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft fest, die Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen und Disketten habe keine beweiserheblichen Hinweise ergeben. Sie gab die Gegenstände zurück und gewährte dem Verteidiger des Beschwerdeführers Akteneinsicht.

 

9

c) An das Landgericht stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Der im Betäubungsmittelverfahren Beschuldigte sowie dessen Lebensgefährtin hätten ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie am 6. März 2000 auf die laufende Telefonüberwachung hingewiesen. Nach diesem Zeitpunkt hätten tatsächlich keine tatrelevanten Gespräche mehr aufgezeichnet werden können. Bei dieser Sachlage sei die Durchsuchungsanordnung geboten gewesen, weil Gefahr im Verzug bestanden habe. Die richterliche Bestätigung sei zu Recht ergangen. Ihre Begründung sei ausreichend. Der einfach gelagerte Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme eröffnet worden.

 

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d) Nachdem er Akteneinsicht genommen hatte, trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug hätten nicht vorgelegen.

 

11

Der Akte lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung angeordnet habe.

 

12

Es sei weder nach dem damaligen noch nach dem jetzigen Kenntnisstand ersichtlich, welche Beweismittel die Durchsuchung erbringen sollte. Denn die Aussage des Beschuldigten im Betäubungsmittelverfahren - wie auch die Aussagen der weiteren vernommenen Zeugen - habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass er - der Beschwerdeführer - für "seinen angeblichen Tipp" etwas bekommen habe. Dass es früher ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Vorteilsannahme gegen ihn gegeben habe, reiche nicht aus.

 

13

4. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Juli 2000 als unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung sei entsprechend den Ausführungen der Staatsanwaltschaft rechtmäßig und geboten gewesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der der Sachverhaltsschilderung der Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten sei, habe es Gefahr im Verzug gegeben. Sie sei anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden könne, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet werde. Ob dies der Fall sei, entscheide der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen. Danach habe "im maßgebenden Zeitraum der Entscheidung über die Anordnung der Zwangsmaßnahme (12./13. April 2000)" Anlass zu der Befürchtung bestanden, jede weitere zeitliche Verzögerung werde zur Vernichtung von Beweismitteln führen. Aus damaliger Sicht habe man nicht ausschließen können, der Beschwerdeführer werde in Kenntnis der Vorwürfe sensible Daten in seinem Dienst- oder Privatbesitz schleunigst vernichten, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu entziehen. Insbesondere belastende Daten auf Disketten könnten durch einfachen Tastendruck in Sekundenschnelle gelöscht werden. Da die Einholung einer richterlichen Anordnung zu zeitlichen Verzögerungen hätte führen können, sei es nicht ermessensfehlerhaft gewesen, auf eine solche Anordnung zu verzichten. Eine bewusste Ausschaltung des Richters sei das nicht, zumal absehbar gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Widerspruch erheben und somit eine spätere richterliche Entscheidung herbeiführen werde.

 

 

II.

 

14

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts.

 

15

Der Beschwerdeführer rügt vor allem eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die verfassungsrechtliche Bedeutung des Ausnahmecharakters von Eilanordnungen verkannt, die aufgrund von Gefahr im Verzug ergehen.

 

16

Das Amtsgericht habe sich mit der Frage, ob hier eine Eilanordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft bestanden habe, überhaupt nicht befasst. Auch das Landgericht habe es unterlassen, die besondere Anordnungssituation nachzuzeichnen und zu würdigen; deshalb lasse sich seine Entscheidung nicht nachvollziehen und sei willkürlich. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Ermittlungsrichter seien bereits einen Tag vor der Durchsuchungsanordnung, nämlich bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten im Betäubungsmittelverfahren, mit der Sache befasst gewesen. Der Ermittlungsrichter hätte daher auf Antrag der Staatsanwaltschaft sofort einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen können. Schon am Tag der Vernehmung hätte daher nicht auf eine richterliche Anordnung verzichtet werden dürfen, erst recht aber nicht auch noch am folgenden Tag.

 

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Zudem habe es an einer nachvollziehbaren Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der mündlichen Durchsuchungsanordnung gefehlt. Wegen seines Rechtsschutzbedürfnisses als Betroffener hätte zumindest alsbald nach der Durchsuchung ein Aktenvermerk gefertigt werden müssen, der die tragenden Umstände der Anordnung aufzeigt. Der von der Polizei gefertigte Aktenvermerk sage über die Anordnungssituation nichts aus.

 

 

III.

 

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1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und bezieht sich dabei auf einen Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in Kleve zum zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer.

 

19

Zu Unrecht rüge der Beschwerdeführer, die Durchsuchung der Wohnung sei angeordnet worden, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorgelegen habe. Erst nach der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten im Betäubungsmittelverfahren und nach der polizeilichen Vernehmung von dessen Lebensgefährtin habe sich genügend Anlass ergeben, den Beschwerdeführer einer Verletzung von Dienstgeheimnissen zu verdächtigen. Zu diesem Zeitpunkt

 

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sei aufgrund der bisherigen Ermittlungshandlungen, die ihren Ursprung in der Polizeibehörde des Beschwerdeführers genommen hätten, zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine kollegiale Nähe vom Tatverdacht Kenntnis erlangen könne. Eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, hätte daher die beabsichtigte Durchsuchung gefährden können.

 

21

Im Übrigen habe man angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer und der Beschuldigte im Betäubungsmittelverfahren bereits geraume Zeit gekannt hätten und weitere Kontakte vor der Preisgabe des Dienstgeheimnisses am 6. März 2000 nicht auszuschliessen gewesen seien, auch vermuten dürfen, dass die Durchsuchung zu Beweismitteln führen werde.

 

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2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden des 1. und 3. Strafsenats übermittelt.

 

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a) Der 1. Strafsenat unterstreicht die Bedeutung des Richtervorbehalts bei den Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 102, 103, 105 StPO. Eine wirksame Handhabung der richterlichen Kontrolle setze hinreichende organisatorische Vorkehrungen durch die Justizverwaltungen und die Präsidien der Gerichte voraus. Der Richtervorbehalt dürfe nicht deshalb ins Leere laufen, weil die Ermittlungsrichter wegen anderweitiger richterlicher Aufgaben nicht erreichbar oder aus sonstigen Gründen an einer wirksamen Kontrolle gehindert seien. "Gefahr im Verzug" sei nach dem Maßstab aus BVerfGE 51, 97 (111) auszulegen. Für die Frage, ob man eine richterliche Entscheidung rechtzeitig

 

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erreichen könne, komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten die Durchsuchung für erforderlich hielten. Nähmen die Strafverfolgungsorgane Gefahr im Verzug an, so sei die nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung - auch wenn sie mündlich ergehen könne - so zu konkretisieren, dass Zielrichtung und Umfang des Ermittlungseingriffs feststünden. Die Anordnung sei, wenn möglich, vor, jedenfalls unmittelbar im Anschluss an die Ermittlungsmaßnahme zu dokumentieren. Dies gelte auch für die Gründe, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt hätten, soweit sie nicht auf der Hand lägen, wie zum Beispiel bei der Durchsuchung eines soeben Festgenommenen. Für die Beantwortung der Frage, ob Gefahr im Verzug sei, bestehe ein gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Eine Überprüfung allein auf am Willkürmaßstab zu messende grobe Fehler sei nicht ausreichend.

 

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b) Der 3. Strafsenat führt aus, Gefahr im Verzug liege nur dann vor, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung wegen der damit verbundenen Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Der Senat halte es für geboten, die Annahme von Gefahr im Verzug zumindest im Rahmen von § 105 Abs. 1 StPO einer umfassenden richterlichen Kontrolle zu unterziehen. Den Ermittlungsbehörden stehe insoweit kein Ermessen zu; das Merkmal "Gefahr im Verzug" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff. Möglicherweise sei der Ermittlungsbehörde bei der Feststellung der Voraussetzungen von Gefahr im Verzug ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine auf grobe Fehler oder gar objektive Willkür beschränkte Kontrolle sei mit Art. 19 Abs. 4 GG und der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 13 GG nicht vereinbar.

 

26

Die gerichtliche Klärung des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs würde weitgehend vereitelt, würde man das Vorliegen von Gefahr im Verzug, also die Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft, nur darauf kontrollieren, ob der ermittelnde Beamte die Voraussetzungen von Gefahr im Verzug willkürlich angenommen habe. Der Richtervorbehalt dürfe in seiner vorbeugenden Aufgabe von den Ermittlungsbehörden nicht unterlaufen werden. In jedem Fall müsse ihre Entscheidung nachvollziehbar sein. In Anbetracht der strengen Anforderungen an die Begrenzungsfunktion richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse müssten daher bei nichtrichterlichen Durchsuchungsanordnungen vom anordnenden Beamten zumindest der Tatvorwurf, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen von Gefahr im Verzug und die vermuteten Beweismittel in einem Vermerk zeitnah in den Akten dokumentiert werden, so dass der Richter später die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung, insbesondere die Frage der Gefahr im Verzug und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, überprüfen könne. Diese Dokumentationspflicht stelle an die Praxis keine unzumutbaren Anforderungen, da es zu einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung gehöre, Eingriffsakte aktenkundig zu machen.

 

 

B.

 

27

Soweit die angegriffenen Beschlüsse die Durchsuchung des Dienstzimmers und die Bestätigung der Beschlagnahme betreffen, liegen die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vor. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt.