BVerfG vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99
Parallelfundstellen:
BVerfGE 103, 21
DVBl 2001, 454
EuGRZ 2001, 70
NJW 2001, 879
NStZ 2001, 328
RDV 2001, 107
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 14.12.2000 (2 BvR 1741/99 2 BvR 276/00, 2 BvR 2061/00)
GG Art 2 Abs 1; GG Art 1 Abs 1; GG Art 74 Abs 1 Nr 1; StPO § 81g;
DNA-IfG § 2; BVerfGG § 93c Abs 1 S 1
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1. Die Regelung des
DNA-IfG § 2 iVm StPO § 81g ist formell verfassungsgemäß. Dem Bund steht die
Gesetzgebungszuständigkeit gem GG Art 74 Abs 1 Nr 1 für das gerichtliche
Verfahren in Strafsachen zu. Die Beschaffung des DNA-Identifizierungsmusters
soll die Beweisführung in künftigen Strafverfahren erleichtern. DNA-IfG § 2
ist nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet, für die die
Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. |
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2. Die Regelungen
verstoßen auch inhaltlich nicht gegen Verfassungsrecht. |
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2b. Die Feststellung,
Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greifen
allerdings in das durch GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 verbürgte Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl Benfer, Jost, StV 1999, 402). |
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aa. Dieser Eingriff hält
sich innerhalb der durch den Schrankenvorbehalt gezogenen Grenzen. Die
Regelung bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von
erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien
ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (vgl BVerfG,
1989-09-14, 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367 (375)). |
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bb. Die Regelung genügt
auch den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und
Justitiabilität. Insbesondere der Begriff "Straftaten von erheblicher
Bedeutung", die Anlass für die Maßnahmen sind, kann mit herkömmlichen
juristischen Methoden ausgelegt werden. |
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cc. Die vorsorgliche
Beweisbeschaffung nach DNA-IfG § 2 iVm StPO § 81g verstößt auch nicht gegen
das Übermaßverbot. Sie knüpft an eine vorangegangene Verurteilung des
Betroffenen wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung an und setzt die
auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass gegen ihn künftig
weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen
sein werden. |
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dd. Ein Missbrauch der
gewonnen Daten wird durch die strenge Zweckbindung und das Gebot der
Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials verhindert. |
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Zur Gefahrenvorsorge nach
BZRG § 11 Abs 1 Nr 1 vgl BVerfG, 1990-08-08, 2 BvR 417/89, StV 1991, 556. |
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3a. Bei der Auslegung und
Anwendung von DNA-IfG § 2 Abs 1 iVm StPO § 81g setzt eine tragfähig
begründete Entscheidung im Fall des Eingriffs in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende
Sachaufklärung (vgl BVerfG, 1985-10-08, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 (309))
vorausgegangen ist und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände
abgewogen wurden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene
Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht
nicht aus (vgl LG Zweibrücken, 2000-02-11, Qs 27/00, StV 2000, 304). |
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3b. Notwendig und
ausreichend für die Anordnung der Maßnahme nach DNA-IfG § 2 iVm StPO § 81g
ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat,
der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der
Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen
Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Maßnahme setzt
voraus, dass sie im Hinblick auf die Prognose der Gefahr der Wiederholung auf
schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar
dokumentierten Tatsachen beruht. |
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4. Die vorliegenden
Verfassungsbeschwerden von drei Beschwerdeführern richteten sich gegen
Gerichtsentscheidungen, wonach ihnen Zellproben entnommen werden dürfen, das
DNA-Identifizierungsmuster molekulargenetisch bestimmt und in einer Datenbank
gespeichert werden darf. |
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4a. Die vom
Beschwerdeführer zu 1. angegriffene Entscheidung trägt den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen einer zureichenden Sachaufklärung und
tragfähigen Entscheidungsbegründung nicht Rechnung, sie verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Recht aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1. |
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Die Begründung erschöpft
sich neben einer Wiedergabe des Gesetzwortlauts in der schlichten Bezeichnung
der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers. Vor allem hat das Gericht die Negativprognose
nicht tragfähig begründet. |
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4b. Die von den
Beschwerdeführern zu 2. Und 3. angegriffenen Entscheidungen sind hingegen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stützen sich auf
aussagekräftige Indizien und würdigen den Einzelfall. Die Gefahr künftiger
weiteren Straftaten von erheblicher Bedeutung war in diesen Fällen von den
Gerichten tragfähig begründet worden. |
1. Die
Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.
2. Die Beschlüsse des
Landgerichts Hannover vom 4. August 1999 - 46 Qs 193/99 - und des Amtsgerichts
Hannover vom 3. Juni 1999 - 234 AR 50201/99 - verletzen den Beschwerdeführer zu
1. in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1
des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.
...
3. ...
...
Aus den Gründen:
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A. |
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I. |
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2 |
Maßgebend sind folgende
Vorschriften: |
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3 |
§ 81g Código Procesal
Penal |
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(1) Con la finalidad
de la determinación de la identidad en futuros hechos punibles podrá ser
extraidas muestras de células y examinadas genéticamente para la
determinación de para determinar el patron de identidad de ADN a imputados
que resulten sospechosos de la comisión de hechos punibles de especial
gravedad, sobre todo en caso de delitos o faltas contra la autodeterminación
sexual, lesiones corporales graves, robo en casos especialmente graves o
extorsión, cuando en virtud del hecho o de
forma de ejecución, la personalidad del imputado u otras causas,
existan razones para considerar que en el futuro se seguirán nuevamente
procesos penales por alguno de los mencionados hechos punibles. |
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5 |
(2) Las células extraidas
sólo pueden ser utilizadas con el objeto de la realización de las pruebas
indicadas en el aparte 1; las mismas deben ser eliminadas de inmediato, en el
momento en que no sean necesarias para tal fin. En la prueba no se podrá
realizar otra determinación que la estrictamente necesaria para la
determinación del patrón de identificación de ADN. |
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6 |
(3) § 81a Abs. 2 und § 81f
gelten entsprechend. |
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7 |
§ 2 DNA-IFG |
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8 |
(1) Maßnahmen, die nach §
81g der Strafprozessordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden,
wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs. 1 der Strafprozessordnung
genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder
nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender
Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender
Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden
ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder
Erziehungsregister noch nicht getilgt ist. |
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(2) Für Maßnahmen nach
Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der Strafprozessordnung
entsprechend. |
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10 |
Diese Vorschriften beruhen
auf dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG), das am 21. März 1997
verkündet wurde (BGBl I S. 534). Diesem Gesetz lag ein Gesetzesentwurf der
Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zugrunde (BTDrucks 13/10791). Die heutige
Fassung entstammt dem Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes,
das am 11. Juni 1999 verkündet wurde (BGBl I S. 1242). |
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II. |
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11 |
1. Die
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1741/99 |
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12 |
a) La causa de la prueba del patron de identidad de ADN del
recurrente fueron repetidas condenas.
El 26 de abril de 1985 fue condenado por hurto a una pena privativa de
libertad de 4 meses con suspensión condicional de la pena. Seguidamente fue
condenado el 2 de marzo de 1987 por un delito contra el honor al pago de una
multa. El 24 de septiembre de 1987 fue
sancionado por la posesión ilegal de sustancias psicotrópicas a una pena
privativa de libertad de 1 año y 10 meses con susnsión condicional de la
pena. ê |
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14 |
Das Amtsgericht ordnete die Entnahme von Körperzellen des
Beschwerdeführers zu 1. und deren molekulargentechnische Untersuchung zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit Beschluss vom 3. Juni 1999
an und begründete dies wie folgt: |
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15 |
"Der oben Genannte
ist wegen einer in § 81g Abs. 1 StPO genannten Straftat rechtskräftig
verurteilt oder wegen nur erwiesener oder nicht auszuschließender
Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit |
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16 |
oder fehlender oder nicht
ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) nicht verurteilt worden. |
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17 |
Im einzelnen: |
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18 |
Durch Urteil des
Amtsgerichts Hannover, Az.: 244 Ls 39 Js 81802/93 wegen Bedrohung in
Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und der
versuchten schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von |
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19 |
1 Jahr. |
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20 |
Daneben liegen weitere
Vorverurteilungen vor (vgl. 1-5 BZR) wegen u.a. unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem
unerlaubtem Erwerb von BtM (1 J. 10 Mon. FS). |
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21 |
Die entsprechenden
Eintragungen sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt. |
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22 |
Aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse besteht Grund zu der Annahme, dass gegen ihn auch künftig
Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein
werden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: |
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23 |
Die Schwere der begangenen
Straftat deutet auf ein hohes Maß an krimineller Energie hin. |
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24 |
Der BZR-Auszug weist
insgesamt 5 Voreintragungen auf." |
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25 |
b) Der Beschwerdeführer zu
1. beanstandete diese Entscheidung mit der Beschwerde, in der er auf den
Zeitablauf seit Begehung der abgeurteilten Straftaten, deren geringes
Gewicht, die Strafaussetzung zur Bewährung und sein zum Straferlass führendes
Bewährungsverhalten hinwies. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung der
Prognose künftiger Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten von erheblicher
Bedeutung unzureichend. |
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26 |
Mit Beschluss vom 4.
August 1999 verwarf das Landgericht (NStZ 2000, S. 220 f.) die Beschwerde mit
folgender Begründung: |
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27 |
"Die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des
Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. |
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28 |
Das Verhalten des
Verurteilten während der Bewährungszeit rechtfertigt allein noch keine
gesicherte positive Zukunftsprognose. Die Kriminalstatistik belegt, dass
sogar nach einem Straferlass in einer großen Anzahl von Fällen neue
Straftaten begangen werden. Im Übrigen dürfen an die gemäß § 81g StPO zu
treffende Prognoseentscheidung angesichts des Zwecks der Norm als einer
präventiven, auf künftige Strafverfahren zielenden erkennungsdienstlichen
Maßnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden." |
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29 |
c) Mit der
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung seines
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten die positive Sozialprognose in der
Bewährungsentscheidung und seine persönlichen Verhältnisse unberücksichtigt
gelassen. Straferlass und Zeitablauf seit den Anlasstaten und den
Verurteilungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine konkret
auf seine Persönlichkeit bezogene Prognoseentscheidung sei nicht getroffen
worden. Die angegriffenen Entscheidungen liefen auf eine formelhafte
Entscheidungspraxis hinaus. |
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30 |
d) Zu der
Verfassungsbeschwerde hat sich die niedersächsische Landesregierung geäußert.
Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine vollständige
inhaltliche Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts sei dem
Bundesverfassungsgericht verwehrt. Die positive Sozialprognose bei der
Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen der Verurteilung wegen der Anlasstat
stehe einer Negativprognose im Sinne des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO
ebenso wenig entgegen wie der Straferlass, weil Entscheidungsgegenstand und
Prüfungsmaßstab bei den fraglichen Prognoseentscheidungen verschieden seien.
Die Maßnahme nach § 2 DNA-IFG ähnele Maßnahmen des Erkennungsdienstes, die
bereits dann gerechtfertigt seien, wenn hinreichende Gründe für die Annahme
der Erforderlichkeit der Datenerhebung bestünden. Dem habe das Landgericht
bei seiner Prognoseentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Das Verhalten
des Beschwerdeführers in der Bewährungszeit sei vom Landgericht
berücksichtigt worden. Der Vorwurf einer formelhaften Begründung sei
unbegründet. |
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31 |
2. Die
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 276/00 |
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32 |
a) Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Entnahme von Körperzellen des
Beschwerdeführers zu 2. und deren molekulargenetische Untersuchung zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Anlass dafür war eine
Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. am 9. Juni 1995 wegen versuchten
Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. |
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33 |
Die Notwendigkeit der
Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Zellmaterial bemesse sich
danach, ob der früher festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer
Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte
dafür biete, dass der Betroffene künftig in den Kreis potentieller
Beteiligter an einer Straftat von erheblicher Bedeutung einbezogen werde und
das Ergebnis der Analyse geeignet sei, ihn im Rahmen der künftigen
Ermittlungen zu überführen oder zu entlasten. |
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34 |
Eine solche
Negativprognose sei im Fall des Beschwerdeführers zu 2. angebracht. Unter
anderem enthalte sein Vorstrafenregister eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit besonders schwerem Landfriedensbruch sowie Sachbeschädigung.
Darüber hinaus sei der versuchte Totschlag in der Bewährungszeit sieben
Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen worden. Dieses
Verbrechen habe der Beschwerdeführer zu 2. an einem Opfer begangen, das sich
mit aller Kraft bemüht habe, ihn von der Tatausführung abzuhalten. Angesichts
dieser Verhaltensweisen seien künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung
hinreichend wahrscheinlich. Der von der Verteidigerin beantragten Einholung
eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Weder § 81g StPO noch § 2
DNA-IFG schrieben die Einholung eines Gutachtens vor; § 454 Abs. 2 StPO sei
nicht einschlägig. Bedenken gegen die Anordnung der Feststellung und
Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers zu 2. unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden nicht. |
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35 |
Mit einem weiteren
Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf
gerichtliche Beiordnung seiner Rechtsanwältin als Verteidigerin zurück. Ein
Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liege nicht vor. Auch sei die
Verteidigerbestellung nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage
geboten (vgl. § 140 Abs. 2 StPO). Schließlich liege die formelle
Voraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft nicht vor (vgl. § 141 Abs.
3 StPO). |
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36 |
b) Die gegen die beiden
Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden verwarf das Landgericht
als unbegründet. Auch nach seiner Ansicht stehe fest, dass von dem
Beschwerdeführer zu 2. die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten von
erheblicher Bedeutung ausgehe. Nach dem Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt habe er sich zwar im Wesentlichen vollzugsordnungsgemäß
geführt; bei Schwierigkeiten reagiere er jedoch unangemessen. Während der
Haft in anderen Vollzugsanstalten seien Disziplinarmaßnahmen wegen
aggressiven Verhaltens gegenüber Bediensteten und Misshandlung eines
Mitgefangenen gegen ihn verhängt worden. Er sei auch nach dem Führungsbericht
der Justizvollzugsanstalt "organisierter Angehöriger der gewaltbereiten
rechten Szene". |
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37 |
c) Der Beschwerdeführer zu
2. rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Durch den Aufbau einer
Gendatei werde ein "gläserner Mensch" geschaffen. Deshalb sei an die
Verhältnismäßigkeitsprüfung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Dem
trage schon die gesetzliche Regelung nicht ausreichend Rechnung. Die
Aufzählung von Regelbeispielen für Straftaten von erheblicher Bedeutung
entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Dies folge etwa bei der Anknüpfung
an eine Verurteilung wegen eines Verbrechens daraus, dass bei einer Vielzahl
von Verbrechen kaum molekulargenetisch auswertbare Spuren hinterlassen
würden. Unverhältnismäßig sei es, eine molekulargenetische Untersuchung für
künftige Strafverfahren anzuordnen, wenn sich der Betroffene noch auf Jahre
hinaus im Strafvollzug befinde. Hinsichtlich der Prüfung einer vorzeitigen
Haftentlassung sei in § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Gefahrenprognose vorgeschrieben;
in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO fehle eine entsprechende Bestimmung. Der
Gesetzgeber habe auch keine hinreichenden Vorkehrungen vor unangemessener
Datenverwendung getroffen. |
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38 |
Selbst wenn man von der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsermächtigung ausgehe, sei er
in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Anordnung
der Maßnahme, obwohl er sich seit Dezember 1993 fast ununterbrochen in Haft befinde,
sei unverhältnismäßig. In einem solchen Fall komme dem Verhalten in der
Justizvollzugsanstalt erhöhte Bedeutung zu; dies sei von den Fachgerichten
nicht ausreichend berücksichtigt worden. In einem rechtsstaatlichen Verfahren
hätten sich die Gerichte sachverständiger Unterstützung bedienen müssen.
Soweit sie darauf abstellten, dass er "organisierter Angehöriger der
gewaltbereiten rechten Szene" sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich
diese Erkenntnis ergebe. |
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39 |
Die Verweigerung der
Verteidigerbestellung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ihm sei von
Verfassungs wegen auch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens ein
Verteidiger zu bestellen, weil durch Schwierigkeiten im Prognosebereich
offensichtlich sei, dass er sich nicht selbst verteidigen könne. |
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40 |
3. Die
Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2061/00 |
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41 |
a) Anlass für die
Anordnung der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO gegen den
Beschwerdeführer zu 3. war dessen rechtskräftige Verurteilung wegen fünf
Verbrechen der Vergewaltigung und eines Vergehens der vorsätzlichen
Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Wegen dieser
Taten war der Beschwerdeführer zu 3. am 6. August 1998 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, und außerdem war seine
Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Deshalb beschloss das Amtsgericht die
Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 3 StPO. Wegen der Art und
Ausführung der abgeurteilten Taten und der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers zu 3. bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig
erneut Strafverfahren wegen vergleichbarer Taten zu führen sein würden.
Entgegen seinem Einwand sei § 2 DNA-IFG nicht verfassungswidrig. Der
Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz
Gebrauch gemacht. Es handele sich nicht um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr,
sondern zur Beweissicherung für künftige Strafverfahren. |
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42 |
b) Das Landgericht verwarf
die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. gegen diesen Beschluss unter
Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. |