BVerfG vom 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

Parallelfundstellen:

BVerfGE 103, 21

DVBl 2001, 454

EuGRZ 2001, 70

NJW 2001, 879

NStZ 2001, 328

RDV 2001, 107

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2000 (2 BvR 1741/99 2 BvR 276/00, 2 BvR 2061/00)

GG Art 2 Abs 1; GG Art 1 Abs 1; GG Art 74 Abs 1 Nr 1; StPO § 81g; DNA-IfG § 2; BVerfGG § 93c Abs 1 S 1

 

1. Die Regelung des DNA-IfG § 2 iVm StPO § 81g ist formell verfassungsgemäß. Dem Bund steht die Gesetzgebungszuständigkeit gem GG Art 74 Abs 1 Nr 1 für das gerichtliche Verfahren in Strafsachen zu. Die Beschaffung des DNA-Identifizierungsmusters soll die Beweisführung in künftigen Strafverfahren erleichtern. DNA-IfG § 2 ist nicht auf Zwecke der Gefahrenabwehr ausgerichtet, für die die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt.

 

 

2. Die Regelungen verstoßen auch inhaltlich nicht gegen Verfassungsrecht.

 

 

2a. Der absolut geschützte Kernbereich der Persönlichkeit ist nicht betroffen, solange sich die Eingriffsermächtigung nur auf den nicht-codierenden Anteil der DNA bezieht (vgl BVerfG, 1996-08-02, 2 BvR 1511/96, NJW 1996, 3071) und ausschließlich die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zum Zweck der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren vorgenommen und das Genmaterial nach der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters vernichtet wird. Entscheidend ist, dass durch die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Persönlichkeitsprofil, nicht ermöglicht werden.

 

 

2b. Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greifen allerdings in das durch GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl Benfer, Jost, StV 1999, 402).

 

 

aa. Dieser Eingriff hält sich innerhalb der durch den Schrankenvorbehalt gezogenen Grenzen. Die Regelung bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der ein hoher Rang zukommt (vgl BVerfG, 1989-09-14, 2 BvR 1062/87, BVerfGE 80, 367 (375)).

 

 

bb. Die Regelung genügt auch den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität. Insbesondere der Begriff "Straftaten von erheblicher Bedeutung", die Anlass für die Maßnahmen sind, kann mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden.

 

 

cc. Die vorsorgliche Beweisbeschaffung nach DNA-IfG § 2 iVm StPO § 81g verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Sie knüpft an eine vorangegangene Verurteilung des Betroffenen wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung an und setzt die auf bestimmte Tatsachen gestützte Prognose voraus, dass gegen ihn künftig weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden.

 

 

dd. Ein Missbrauch der gewonnen Daten wird durch die strenge Zweckbindung und das Gebot der Vernichtung des gesamten entnommenen Zellmaterials verhindert.

 

 

Zur Gefahrenvorsorge nach BZRG § 11 Abs 1 Nr 1 vgl BVerfG, 1990-08-08, 2 BvR 417/89, StV 1991, 556.

 

 

3a. Bei der Auslegung und Anwendung von DNA-IfG § 2 Abs 1 iVm StPO § 81g setzt eine tragfähig begründete Entscheidung im Fall des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl BVerfG, 1985-10-08, 2 BvR 1150/80, BVerfGE 70, 297 (309)) vorausgegangen ist und in den Entscheidungsgründen die bedeutsamen Umstände abgewogen wurden. Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (vgl LG Zweibrücken, 2000-02-11, Qs 27/00, StV 2000, 304).

 

 

3b. Notwendig und ausreichend für die Anordnung der Maßnahme nach DNA-IfG § 2 iVm StPO § 81g ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Maßnahme setzt voraus, dass sie im Hinblick auf die Prognose der Gefahr der Wiederholung auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht.

 

 

4. Die vorliegenden Verfassungsbeschwerden von drei Beschwerdeführern richteten sich gegen Gerichtsentscheidungen, wonach ihnen Zellproben entnommen werden dürfen, das DNA-Identifizierungsmuster molekulargenetisch bestimmt und in einer Datenbank gespeichert werden darf.

 

 

4a. Die vom Beschwerdeführer zu 1. angegriffene Entscheidung trägt den verfassungsrechtlichen Erfordernissen einer zureichenden Sachaufklärung und tragfähigen Entscheidungsbegründung nicht Rechnung, sie verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1.

 

 

Die Begründung erschöpft sich neben einer Wiedergabe des Gesetzwortlauts in der schlichten Bezeichnung der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers. Vor allem hat das Gericht die Negativprognose nicht tragfähig begründet.

 

 

4b. Die von den Beschwerdeführern zu 2. Und 3. angegriffenen Entscheidungen sind hingegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie stützen sich auf aussagekräftige Indizien und würdigen den Einzelfall. Die Gefahr künftiger weiteren Straftaten von erheblicher Bedeutung war in diesen Fällen von den Gerichten tragfähig begründet worden.

1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.

2. Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 4. August 1999 - 46 Qs 193/99 - und des Amtsgerichts Hannover vom 3. Juni 1999 - 234 AR 50201/99 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

...

3. ...

...

Aus den Gründen:

 

A.

 

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ("genetischer Fingerabdruck") wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung in so genannten "Altfällen" rechtskräftig verurteilter Personen.

 

 

I.

 

2

Maßgebend sind folgende Vorschriften:

 

3

§ 81g Código  Procesal Penal

 

4

(1) Con la finalidad de la determinación de la identidad en futuros hechos punibles podrá ser extraidas muestras de células y examinadas genéticamente para la determinación de para determinar el patron de identidad de ADN a imputados que resulten sospechosos de la comisión de hechos punibles de especial gravedad, sobre todo en caso de delitos o faltas contra la autodeterminación sexual, lesiones corporales graves, robo en casos especialmente graves o extorsión, cuando en virtud del hecho o de  forma de ejecución, la personalidad del imputado u otras causas, existan razones para considerar que en el futuro se seguirán nuevamente procesos penales por alguno de los mencionados hechos punibles.

 

5

(2) Las células extraidas sólo pueden ser utilizadas con el objeto de la realización de las pruebas indicadas en el aparte 1; las mismas deben ser eliminadas de inmediato, en el momento en que no sean necesarias para tal fin. En la prueba no se podrá realizar otra determinación que la estrictamente necesaria para la determinación del patrón de identificación de ADN.

 

6

(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.

 

7

§ 2 DNA-IFG

 

8

(1) Maßnahmen, die nach § 81g der Strafprozessordnung zulässig sind, dürfen auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81g Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes) nicht verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

 

9

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gelten § 81a Abs. 2, §§ 81f und 162 Abs. 1 der Strafprozessordnung entsprechend.

 

10

Diese Vorschriften beruhen auf dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG), das am 21. März 1997 verkündet wurde (BGBl I S. 534). Diesem Gesetz lag ein Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. zugrunde (BTDrucks 13/10791). Die heutige Fassung entstammt dem Gesetz zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes, das am 11. Juni 1999 verkündet wurde (BGBl I S. 1242).

 

 

II.

 

11

1. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1741/99

 

12

a) La causa de la prueba del patron de identidad de ADN del recurrente fueron repetidas condenas.  El 26 de abril de 1985 fue condenado por hurto a una pena privativa de libertad de 4 meses con suspensión condicional de la pena. Seguidamente fue condenado el 2 de marzo de 1987 por un delito contra el honor al pago de una multa.  El 24 de septiembre de 1987 fue sancionado por la posesión ilegal de sustancias psicotrópicas a una pena privativa de libertad de 1 año y 10 meses con susnsión condicional de la pena.  ê

 

13

Unmittelbarer Anlass für die DNA-Identitätsfeststellung bildet eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu 1. vom 19. April 1995 wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wiederum bei Strafaussetzung zur Bewährung. Auch diese Strafe wurde am 29. April 1999 erlassen. Wegen Diebstahls geringwertiger Sachen wurde der Beschwerdeführer zu 1. zuletzt am 29. Dezember 1995 zu einer Geldstrafe verurteilt.

 

14

Das Amtsgericht ordnete die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers zu 1. und deren molekulargentechnische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters mit Beschluss vom 3. Juni 1999 an und begründete dies wie folgt:

 

15

"Der oben Genannte ist wegen einer in § 81g Abs. 1 StPO genannten Straftat rechtskräftig verurteilt oder wegen nur erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit

 

16

oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) nicht verurteilt worden.

 

17

Im einzelnen:

 

18

Durch Urteil des Amtsgerichts Hannover, Az.: 244 Ls 39 Js 81802/93 wegen Bedrohung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und der versuchten schweren Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von

 

19

1 Jahr.

 

20

Daneben liegen weitere Vorverurteilungen vor (vgl. 1-5 BZR) wegen u.a. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubtem Erwerb von BtM (1 J. 10 Mon. FS).

 

21

Die entsprechenden Eintragungen sind im Bundeszentralregister noch nicht getilgt.

 

22

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse besteht Grund zu der Annahme, dass gegen ihn auch künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

 

23

Die Schwere der begangenen Straftat deutet auf ein hohes Maß an krimineller Energie hin.

 

24

Der BZR-Auszug weist insgesamt 5 Voreintragungen auf."

 

25

b) Der Beschwerdeführer zu 1. beanstandete diese Entscheidung mit der Beschwerde, in der er auf den Zeitablauf seit Begehung der abgeurteilten Straftaten, deren geringes Gewicht, die Strafaussetzung zur Bewährung und sein zum Straferlass führendes Bewährungsverhalten hinwies. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung der Prognose künftiger Strafverfahren gegen ihn wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung unzureichend.

 

26

Mit Beschluss vom 4. August 1999 verwarf das Landgericht (NStZ 2000, S. 220 f.) die Beschwerde mit folgender Begründung:

 

27

"Die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Entscheidung des Amtsgerichts, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.

 

28

Das Verhalten des Verurteilten während der Bewährungszeit rechtfertigt allein noch keine gesicherte positive Zukunftsprognose. Die Kriminalstatistik belegt, dass sogar nach einem Straferlass in einer großen Anzahl von Fällen neue Straftaten begangen werden. Im Übrigen dürfen an die gemäß § 81g StPO zu treffende Prognoseentscheidung angesichts des Zwecks der Norm als einer präventiven, auf künftige Strafverfahren zielenden erkennungsdienstlichen Maßnahme keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden."

 

29

c) Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1. die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte hätten die positive Sozialprognose in der Bewährungsentscheidung und seine persönlichen Verhältnisse unberücksichtigt gelassen. Straferlass und Zeitablauf seit den Anlasstaten und den Verurteilungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine konkret auf seine Persönlichkeit bezogene Prognoseentscheidung sei nicht getroffen worden. Die angegriffenen Entscheidungen liefen auf eine formelhafte Entscheidungspraxis hinaus.

 

30

d) Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich die niedersächsische Landesregierung geäußert. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine vollständige inhaltliche Nachprüfung der Anwendung des einfachen Rechts sei dem Bundesverfassungsgericht verwehrt. Die positive Sozialprognose bei der Strafaussetzung zur Bewährung im Rahmen der Verurteilung wegen der Anlasstat stehe einer Negativprognose im Sinne des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO ebenso wenig entgegen wie der Straferlass, weil Entscheidungsgegenstand und Prüfungsmaßstab bei den fraglichen Prognoseentscheidungen verschieden seien. Die Maßnahme nach § 2 DNA-IFG ähnele Maßnahmen des Erkennungsdienstes, die bereits dann gerechtfertigt seien, wenn hinreichende Gründe für die Annahme der Erforderlichkeit der Datenerhebung bestünden. Dem habe das Landgericht bei seiner Prognoseentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Bewährungszeit sei vom Landgericht berücksichtigt worden. Der Vorwurf einer formelhaften Begründung sei unbegründet.

 

31

2. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 276/00

 

32

a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers zu 2. und deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Anlass dafür war eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu 2. am 9. Juni 1995 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.

 

33

Die Notwendigkeit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Zellmaterial bemesse sich danach, ob der früher festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür biete, dass der Betroffene künftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer Straftat von erheblicher Bedeutung einbezogen werde und das Ergebnis der Analyse geeignet sei, ihn im Rahmen der künftigen Ermittlungen zu überführen oder zu entlasten.

 

34

Eine solche Negativprognose sei im Fall des Beschwerdeführers zu 2. angebracht. Unter anderem enthalte sein Vorstrafenregister eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit besonders schwerem Landfriedensbruch sowie Sachbeschädigung. Darüber hinaus sei der versuchte Totschlag in der Bewährungszeit sieben Wochen nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft begangen worden. Dieses Verbrechen habe der Beschwerdeführer zu 2. an einem Opfer begangen, das sich mit aller Kraft bemüht habe, ihn von der Tatausführung abzuhalten. Angesichts dieser Verhaltensweisen seien künftige Straftaten von erheblicher Bedeutung hinreichend wahrscheinlich. Der von der Verteidigerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Weder § 81g StPO noch § 2 DNA-IFG schrieben die Einholung eines Gutachtens vor; § 454 Abs. 2 StPO sei nicht einschlägig. Bedenken gegen die Anordnung der Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters des Beschwerdeführers zu 2. unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bestünden nicht.

 

35

Mit einem weiteren Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu 2. auf gerichtliche Beiordnung seiner Rechtsanwältin als Verteidigerin zurück. Ein Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO liege nicht vor. Auch sei die Verteidigerbestellung nicht wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten (vgl. § 140 Abs. 2 StPO). Schließlich liege die formelle Voraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft nicht vor (vgl. § 141 Abs. 3 StPO).

 

36

b) Die gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden verwarf das Landgericht als unbegründet. Auch nach seiner Ansicht stehe fest, dass von dem Beschwerdeführer zu 2. die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten von erheblicher Bedeutung ausgehe. Nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt habe er sich zwar im Wesentlichen vollzugsordnungsgemäß geführt; bei Schwierigkeiten reagiere er jedoch unangemessen. Während der Haft in anderen Vollzugsanstalten seien Disziplinarmaßnahmen wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Bediensteten und Misshandlung eines Mitgefangenen gegen ihn verhängt worden. Er sei auch nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt "organisierter Angehöriger der gewaltbereiten rechten Szene".

 

37

c) Der Beschwerdeführer zu 2. rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG. Durch den Aufbau einer Gendatei werde ein "gläserner Mensch" geschaffen. Deshalb sei an die Verhältnismäßigkeitsprüfung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Dem trage schon die gesetzliche Regelung nicht ausreichend Rechnung. Die Aufzählung von Regelbeispielen für Straftaten von erheblicher Bedeutung entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Dies folge etwa bei der Anknüpfung an eine Verurteilung wegen eines Verbrechens daraus, dass bei einer Vielzahl von Verbrechen kaum molekulargenetisch auswertbare Spuren hinterlassen würden. Unverhältnismäßig sei es, eine molekulargenetische Untersuchung für künftige Strafverfahren anzuordnen, wenn sich der Betroffene noch auf Jahre hinaus im Strafvollzug befinde. Hinsichtlich der Prüfung einer vorzeitigen Haftentlassung sei in § 454 Abs. 2 StPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Gefahrenprognose vorgeschrieben; in § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO fehle eine entsprechende Bestimmung. Der Gesetzgeber habe auch keine hinreichenden Vorkehrungen vor unangemessener Datenverwendung getroffen.

 

38

Selbst wenn man von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsermächtigung ausgehe, sei er in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Anordnung der Maßnahme, obwohl er sich seit Dezember 1993 fast ununterbrochen in Haft befinde, sei unverhältnismäßig. In einem solchen Fall komme dem Verhalten in der Justizvollzugsanstalt erhöhte Bedeutung zu; dies sei von den Fachgerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden. In einem rechtsstaatlichen Verfahren hätten sich die Gerichte sachverständiger Unterstützung bedienen müssen. Soweit sie darauf abstellten, dass er "organisierter Angehöriger der gewaltbereiten rechten Szene" sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich diese Erkenntnis ergebe.

 

39

Die Verweigerung der Verteidigerbestellung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ihm sei von Verfassungs wegen auch außerhalb eines konkreten Strafverfahrens ein Verteidiger zu bestellen, weil durch Schwierigkeiten im Prognosebereich offensichtlich sei, dass er sich nicht selbst verteidigen könne.

 

40

3. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2061/00

 

41

a) Anlass für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO gegen den Beschwerdeführer zu 3. war dessen rechtskräftige Verurteilung wegen fünf Verbrechen der Vergewaltigung und eines Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Wegen dieser Taten war der Beschwerdeführer zu 3. am 6. August 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, und außerdem war seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Deshalb beschloss das Amtsgericht die Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 3 StPO. Wegen der Art und Ausführung der abgeurteilten Taten und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu 3. bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen vergleichbarer Taten zu führen sein würden. Entgegen seinem Einwand sei § 2 DNA-IFG nicht verfassungswidrig. Der Bundesgesetzgeber habe von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Es handele sich nicht um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sondern zur Beweissicherung für künftige Strafverfahren.

 

42

b) Das Landgericht verwarf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. gegen diesen Beschluss unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses.