BVerfG vom 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

Parallelfundstellen:

AP Nr. 5 Art. 20 GG

BayVBl 1967, 343

BGBl I 1967, 896

BVerfGE 22, 180

DÖV 1967, 630

DB 1967, 1419

JuS 1968, 90

JZ 1967, 568

NJW 1967, 1795

ZfS 1967, 264

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1967 (2 BvF 3/62 2 BvF 4/62, 2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62, 2 BvF 8/62, 2 BvR 139/62, 2 BvR 140/62, 2 BvR 334/62, 2 BvR 335/62)

BSHG § 96 Abs 2 S 2; GG Art 80 Abs 1 S 2; GG Art 84 Abs 1; GG Art 30; GG Art 83; GG Art 20 Abs 1; JWG § 12 Abs 1; JWG § 24; JWG § 2 Abs 2; JWG § 5 Abs 1; JWG § 5 Abs 2; JWG § 5 Abs 3; JWG § 7; JWG § 8 Abs 3; JWG § 9 Abs 2; JWG § 12 Abs 2; JWG § 12 Abs 3; JWG § 13; JWG § 14; JWG § 15; JWG § 16; JWG § 18; JWG § 25 Abs 1; JWG § 37 S 4; BSHG § 73 Abs 2; BSHG § 73 Abs 3; BSHG § 96 Abs 1 S 2; BSHG § 8 Abs 2 S 2; BSHG § 10 Abs 2 S 2; BSHG § 10 Abs 4; BSHG § 93 Abs 1 S 2; BSHG § 96 Abs 1 S 3

 

1. JWG § 12 Abs 1 und 24 idF der Bekanntmachung vom 1961-08-11 (BGBl 1 1961, 1205) sind nichtig.

 

 

JWG § 2 Abs 2, § 5 Abs 1 bis 3, § 7, § 8 Abs 3, § 9 Abs 2, § 12 Abs 2 und 3, §§ 13 bis 16, § 18, § 25 Abs 1 und § 37 S 4 idF der Bekanntmachung vom 1961-08-11 (BGBl 1 1961, 1205) sind mit dem GG vereinbar.

 

 

BSHG § 73 Abs 2 und 3 und § 96 Abs 1 S 2 vom 1961-06-30 (BGBl 1 1961, 815) sind nichtig.

 

 

BSHG § 8 Abs 2 S 2, § 10 Abs 3 S 2 und Abs 4, § 93 Abs 1 S 2, § 96 Abs 1 S 3 und Abs 2 S 2 vom 1961-06-30 (BGBl 1 1961, 815) sind mit dem GG vereinbar.

 

 

Eine vor dem Inkrafttreten des GG erlassene Vorschrift, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, muß den Erfordernissen des GG Art 80 Abs 1 S 2 entsprechen, wenn das materielle Recht, zu dessen Durchführung die zu erlassenden Verordnungen dienen sollen, nach Inkrafttreten des GG wesentlich geändert worden ist.

 

 

Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es besagt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber für die Verwirklichung dieses Zieles nur behördliche Maßnahmen vorsehen darf; es steht ihm  frei, dafür auch die Mithilfe privater Wohlfahrtsorganisationen vorzusehen.

 

 

Der Bund kann nach GG Art 84 Abs 1 im Rahmen seiner materiellen Gesetzgebungszuständigkeit die Einrichtung und das Verfahren kommunaler Behörden regeln, sofern dies für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzugs notwendig ist.

 

 

Die Wahrnehmung von Förderungsaufgaben durch den Bund fällt unter GG Art 30, 83. Sie ist, sofern dem Bund dafür vom GG nicht ausdrücklich eine Verwaltungszuständigkeit eingeräumt ist, nur bei Aufgaben eindeutig überregionalen Charakters zulässig.

I. § 12 Absatz 1 und § 24 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1205) sind nichtig.

§ 2 Absatz 2, § 5 Absatz 1 bis 3, § 7, § 8 Absatz 3, § 9

Absatz 2, § 12 Absatz 2 und 3, §§ 13 bis 16, § 18, § 25 Absatz

1 und § 37 Satz 4 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in

der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1961

(BGBl. I S. 1205) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

II. § 73 Absatz 2 und 3 und § 96 Absatz 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) sind nichtig.

§ 8 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4,

§ 93 Absatz 1 Satz 2, § 96 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2

Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961

(BGBl. I S. 815) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

III. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

 

A. - I.

 

1

Die staatliche Tätigkeit auf den Gebieten der Jugendwohlfahrt und der Fürsorge wurde nach dem ersten Weltkrieg durch das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (RGBl. I S. 633) - im folgenden: RJWG - und durch die Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) - im folgenden: RFV -, diese ergänzt durch die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (RGBl. I S. 765), reichsrechtlich geregelt. Diese Vorschriften galten mit zahlreichen Änderungen auch nach dem zweiten Weltkrieg fort. Der Bundesgesetzgeber hat beide Rechtsgebiete neu geordnet.

 

2

1. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, das bereits 1953 novelliert worden war (Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953 - BGBl. I S. 1035 - im folgenden: 1. ÄndG), wurde durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193) - im folgenden: 2. ÄndG - geändert und am gleichen Tage als "Gesetz für Jugendwohlfahrt" - im folgenden: JWG - mit neuer Paragraphenfolge neu bekanntgemacht (BGBl. I S. 1205). Das geänderte Gesetz trat mit seinen wesentlichen Teilen am 1. Juli 1962 in Kraft.

 

3

Das Jugendwohlfahrtsgesetz bringt neben einer Erweiterung der Aufgaben der durch das 1. Änderungsgesetz neu organisierten Jugendämter eine Reihe von Änderungen im materiellen Jugendrecht (z. B. im Recht der Fürsorgeerziehung). Es stellt den Grundsatz auf, daß die öffentliche Jugendhilfe die in der Familie des Kindes begonnene Erziehung unterstützen und ergänzen soll (§ 3) und regelt zugleich das Verhältnis zwischen öffentlicher (behördlicher) und freier (privater) Jugendhilfe (§§ 5 bis 9).

 

4

2. Die Fürsorgepflichtverordnung und die Reichsgrundsätze wurden durch das am 1. Juni 1962 in Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) - im folgenden: BSHG - ersetzt. Das Bundessozialhilfegesetz faßt das bisherige Fürsorgerecht und einzelne Sonderregelungen (z. B. für die Tuberkulose-Hilfe, die Blindenhilfe und die Körperbehindertenhilfe) in einem Gesetz zusammen. Dabei weitet es den Aufgabenbereich der "Sozialhilfe" gegenüber der bisherigen Fürsorge erheblich aus (besonders in Abschnitt 3: Hilfe in besonderen Lebenslagen) und stärkt die Stellung des Hilfesuchenden, dem ein Rechtsanspruch auf Hilfe zuerkannt wird (§ 4) und der nur in beschränktem Umfang zur Kostenerstattung verpflichtet ist (§ 92). Neben den materiellen Leistungsvoraussetzungen regelt auch dieses Gesetz das Verhältnis der öffentlichen Hilfe zur freien Wohlfahrtspflege (§§ 10, 93).

 

 

II.

 

5

Schon während des Gesetzgebungsverfahrens waren einige Vorschriften in beiden Gesetzen, insbesondere die Regelung des Verhältnisses der behördlichen Hilfe zur Hilfe der freien Verbände, verfassungsrechtlich umstritten. Nach ihrem Inkrafttreten sind beim Bundesverfassungsgericht insgesamt 10 Verfahren anhängig gemacht worden, von denen sich 5 gegen Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes und 5 gegen Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes richten. Je 3 dieser Verfahren beruhen auf Anträgen einer Landesregierung (Hessen, Hamburg, Bremen und Niedersachsen) nach § 13 Nr. 6 BVerfGG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle). Je 2 Verfahren betreffen Verfassungsbeschwerden kreisfreier Städte (Dortmund, Darmstadt, Frankfurt/Main und Herne) nach § 91 BVerfGG.

 

6

In den 10 Verfahren werden folgende Anträge gestellt:

 

7

1. Zum Gesetz für Jugendwohlfahrt:

 

8

a) Die Hessische Landesregierung und der Senat der Freien

und Hansestadt Hamburg beantragen,

festzustellen, daß die folgenden Vorschriften des Gesetzes

für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung

vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1205) gegen das Grundgesetz

verstoßen und nichtig sind:

I. § 2 Abs. 2 - soweit er die "Jugendpflege" einbezieht -

und § 5 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 wegen Verstoßes gegen

Art. 70 des Grundgesetzes,

II. § 5 Abs. 1 - das Wort "gegebenenfalls" - und Abs. 3

Satz 2, § 7 - soweit er ein "Unterstützen" verlangt -

und § 8 Abs. 3 wegen Verstoßes gegen Art. 30, 70, 83,

20 Abs. 1 in Verbindung mit 28 Abs. 1 und 28 Abs. 2

des Grundgesetzes,

III. die §§ 9 Abs. 2 und 24 wegen Verstoßes gegen Art. 80

Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes,

IV. die §§ 12 bis 16, 18 und 37 Satz 4 wegen Verstoßes

gegen Art. 70 des Grundgesetzes,

V. § 25 Abs. 1 wegen Verstoßes gegen Art. 83 des Grundgesetzes.

 

9

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen stellt den Antrag wie die Hessische Landesregierung unter Ziffer I. und II.

 

10

b) Die Städte Dortmund, Darmstadt, Frankfurt/Main und

Herne beantragen,

I. festzustellen, daß § 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 des

Jugendwohlfahrtsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1193) zur Änderung

und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes mit

Art. 28 in Verbindung mit den Artikeln 2, 3, 4, 6 sowie

30 und 70 des Bonner Grundgesetzes unvereinbar und

daher nichtig sind,

II. die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihnen

die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

11

2. Zum Bundessozialhilfegesetz:

 

12

a) Die Hessische Landesregierung und der Senat der Freien

und Hansestadt Hamburg beantragen,

festzustellen, daß die folgenden Vorschriften des

Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815)

gegen das Grundgesetz verstoßen und daher nichtig sind:

I. die §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4

und 93 Abs. 1 Satz 2 wegen Verstoßes gegen die Artikel

30, 70, 83, 20 Abs. 1 in Verbindung mit 28 Abs. 1

Satz 1 und 28 Abs. 2 des Grundgesetzes,

II. § 73 Abs. 2 und 3 wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2

Satz 2 in Verbindung mit 19 Abs. 2 und gegen Art. 20

Abs. 1 in Verbindung mit 28 Abs. 1 des Grundgesetzes,

III. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 wegen Verstoßes

gegen Art. 70 des Grundgesetzes.

 

13

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen stellt den Antrag wie die Hessische Landesregierung unter Ziffer I.

 

14

b) Die Städte Dortmund, Darmstadt, Frankfurt/Main und

Herne beantragen,

I. festzustellen, daß die §§ 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4

und 93 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom

30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) mit Art. 28 in Verbindung

mit den Art. 2, 3 und 4 sowie 30 und 70 des Bonner

Grundgesetzes unvereinbar und deshalb nichtig

sind,

II. die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihnen

die Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

15

Die Niedersächsische Landesregierung hat sich den Normenkontrollanträgen der Hessischen Landesregierung zum Jugendwohlfahrtsgesetz und zum Bundessozialhilfegesetz angeschlossen.

 

 

III.

 

16

Zur Begründung tragen die Antragsteller und die beschwerdeführenden Städte vor:

 

17

1. Zum Gesetz für Jugendwohlfahrt:

 

18

a) Das Gesetz regle neben der Jugendfürsorge, die sich der gefährdeten oder schon gestrauchelten Jugend annehme, auch die Jugendpflege, deren Aufgabe es sei, allgemein das körperliche, geistige und sittliche Wohl der Jugend zu fördern, ohne daß eine akute Gefährdung vorliegen müsse. Für die Jugendpflege aber fehle dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Der Begriff "öffentliche Fürsorge" in Art. 74 Nr. 7 GG umfasse nicht die Jugendpflege. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung sei insoweit anders als zur Zeit des Erlasses des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes. Das Grundgesetz habe entsprechend seiner allgemeinen Tendenz auch hier die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegenüber der sich aus der Weimarer Verfassung ergebenden Kompetenz des Reichsgesetzgebers eingeschränkt.

 

19

Wenn man Art. 74 Nr. 7 GG dahin auslege, daß diese Vorschrift den Bereich der Jugendwohlfahrt in dem durch das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz geregelten Umfang decke, sei dem Bundesgesetzgeber jedenfalls die Einbeziehung neuer Aufgaben verwehrt, soweit sie nicht unter den Fürsorgebegriff fielen. Solche neuen, vom Reichsjugendwohlfahrtsgesetz noch nicht erfaßten Aufgaben der reinen Jugendpflege seien in § 5 Abs. 1 Nr. 6 ("Freizeithilfen, politische Bildung und internationale Begegnung") sowie in § 5 Abs. 2 (Förderung der Jugendverbände bei solcher Tätigkeit, bei der Ausbildung ihrer Mitarbeiter und bei der Errichtung und Unterhaltung von Jugendheimen) genannt. In beiden Fällen handle es sich um allgemeine Aufgaben der Jugendförderung, die nichts mit "Fürsorge" zu tun hätten. Für die Regelung dieser Materie, die weit in den kulturellen Bereich hineinreiche, seien allein die Länder zuständig.

 

20

b) Die Vorschriften der §§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 7 und 8 Abs. 3 JWG, die zugunsten der freien Verbände einen Vorrang begründeten und ihn finanziell absicherten, enthielten gegenüber dem bisherigen Recht drei grundsätzliche Änderungen: Die freien Verbände wirkten jetzt nicht mehr außerhalb, sondern innerhalb des Regelungsbereiches des Gesetzes. Die Selbstverwaltungskörperschaften würden aus eigenen Pflichtaufgaben der Jugend gegenüber ausgeschaltet und müßten dafür die Verbände finanzieren, die solche Aufgaben wahrnähmen. Schließlich sei das Verhältnis zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den freien Verbänden nicht mehr ein Verhältnis von brüderlichen Partnern, vielmehr erscheine die eigene Tätigkeit der Gemeinden in gänzlicher Verkennung der Aufgabe der im örtlichen Bereich angesiedelten Jugendhilfe als ein Übel, welches möglichst zugunsten der höherrangigen Tätigkeit der Verbände beseitigt werden solle.

 

21

Diese Vorrangregelung sei nicht notwendig gewesen, da die Verbände bei ihrer Arbeit bisher gegenüber den Gemeinden nicht benachteiligt gewesen seien und ihre Tätigkeit, wie die Statistik erweise, stetig ausgedehnt hätten. Sie trage einen ständestaatlichen Charakter. Es müsse daher die Frage aufgeworfen werden, ob damit nicht - wenn auch nur in einem kleinen Teilbereich - die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland stillschweigend geändert werde. Davon abgesehen sei die Regelung aus folgenden Gründen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar:

 

22

aa) Eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes hierfür sei nicht gegeben. Unter "öffentlicher Fürsorge" im Sinne von Art. 74 Nr. 7 GG sei nur die behördliche Fürsorge durch staatliche oder kommunale Träger zu verstehen. Der Bundesgesetzgeber sei deshalb darauf beschränkt, Vorschriften über die Jugendhilfe durch Staat und Kommunen zu erlassen. Dazu gehörten jedoch nicht die Regelung eines Rangverhältnisses zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe und die Zuweisung gewisser Rechtspositionen an private Organisationen. Dies sei keine öffentliche Fürsorge mehr, sondern Kulturpolitik.

 

23

Außerdem gehöre zum Begriff der "Fürsorge" auch bei weitester Auslegung der "Hilfsbedürftige" als deren Objekt. Diesen Raum habe der Bundesgesetzgeber verlassen, indem er Unterstützungspflichten zugunsten der Träger der freien Jugendhilfe statuiert habe. Eine Förderungszuständigkeit, wie sie etwa Art. 74 Nr. 13 GG für die wissenschaftliche Forschung oder Art. 74 Nr. 17 GG für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung gewährten, habe der Bund auf dem Gebiete der Fürsorge nicht.

 

24

Schließlich habe der Bund, indem er einerseits die Gemeinden und Gemeindeverbände zu Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erkläre, ihnen aber andererseits zugunsten der freien Jugendhilfe Beschränkungen und Finanzierungspflichten auferlege, kommunales Verfassungsrecht gesetzt, wozu ihm ebenfalls die Kompetenz fehle. Die Gemeinden seien durch das Grundgesetz den Ländern zugeordnet, womit zugleich garantiert werde, daß landesrechtliche Eigenheiten erhalten blieben. Die Vorschriften über den Vorrang der freien Jugendhilfe enthielten Richtlinien für die Gemeindepolitik und bestimmten den Spielraum kommunaler Betätigung entscheidend; sie gehörten damit zum Kommunalverfassungsrecht. Auf diesem allein dem Landesgesetzgeber vorbehaltenen Gebiet dürfe der Bundesgesetzgeber auch nicht nach Art. 84 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit einer in seine Zuständigkeit fallenden Sachregelung tätig werden.

 

25

bb) Das Vorrangprinzip greife ferner in die Verwaltungshoheit der Länder (Art. 83 und 30 GG) ein. Art. 83 GG begründe für die unmittelbare und für die mittelbare Landesverwaltung nicht nur eine Pflicht zur Ausführung der Bundesgesetze, sondern auch ein ausschließliches Recht hierzu. Dieses Recht bestehe gegenüber dem Bund, der den Gesetzesvollzug nur in den vom Grundgesetz bestimmten oder zugelassenen Fällen an sich ziehen könne. Art. 83 GG schließe es aber auch aus, daß die Länder vom Bund auf andere Weise vom Gesetzesvollzug ferngehalten würden. Die Aussparung verwaltungsfreier Räume und die Übertragung bundesgesetzlich geregelter Aufgaben an gesellschaftliche Kräfte verkürzten daher die Rechte der Länder aus Art. 83 GG. Nach der Regelung des Jugendwohlfahrtsgesetzes könne die - mittelbare - Landesverwaltung ihren Auftrag nur insoweit ausführen, als die Verbände der freien Jugendhilfe auf eine eigene Tätigkeit verzichteten. Die Landesverwaltung benötige also im Ergebnis eine Erlaubnis der Verbände, um ihr vom Grundgesetz verbürgtes Recht auf die Ausführung von Bundesgesetzen wahrnehmen zu können. Das sei mit der Stellung der Länder als Gliedstaaten des Bundes unvereinbar.

 

26

cc) Auch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sei verletzt. Recht und Pflicht zur Sozialfürsorge seien vom Grundgesetz dem Staat verliehen und auferlegt. Die öffentliche Jugendhilfe erfülle eine sozialstaatliche Verpflichtung, die unmittelbar gegenüber dem Minderjährigen und nicht nur als Beistandspflicht für die gesellschaftlichen Kräfte bestehe. Der Bund könne daraus nicht eine Verantwortlichkeit der Gemeinden gegenüber den freien Verbänden machen. Deshalb sei auch die Auffassung abzulehnen, das Gesetz habe mit dem Vorrangprinzip nur einen im Grundgesetz bereits enthaltenen Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit konkretisiert.