Informationen zum Dokument  BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I  Materielle Begründung

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BGE 126 II 300 - Schiesslärm und Schutzpflicht
BGHZ 95, 199 - Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
BGHZ 86, 240 - Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)
BGHZ 76, 259 - Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung
BVerfGE 107, 104 - Anwesenheit im JGG-Verfahren
BVerfGE 97, 332 - Kindergartenbeiträge
BVerfGE 90, 145 - Cannabis
BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II
BVerfGE 77, 170 - Lagerung chemischer Waffen
BVerfGE 63, 119 - Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten
BVerfGE 57, 250 - V-Mann
BVerfGE 56, 54 - Fluglärm
BVerfGE 53, 30 - Mülheim-Kärlich
BVerfGE 52, 131 - Arzthaftungsprozeß
BVerfGE 50, 142 - Unterhaltspflichtverletzung
BVerfGE 49, 304 - Sachverständigenhaftung
BVerfGE 49, 24 - Kontaktsperre-Gesetz
BVerfGE 46, 160 - Schleyer
BVerfGE 45, 376 - Unfallversicherung
BGHSt 41, 247 - Rechtsbeugung in der DDR

Zitiert selbst:
BVerfGE 37, 363 - Bundesrat
BVerfGE 35, 202 - Lebach
BVerfGE 34, 9 - Besoldungsvereinheitlichung
BVerfGE 32, 373 - Ärztliche Schweigepflicht
BVerfGE 32, 98 - Gesundbeter
BVerfGE 32, 54 - Betriebsbetretungsrecht
BVerfGE 30, 336 - Jugendgefährdende Schriften
BVerfGE 27, 344 - Ehescheidungsakten
BVerfGE 24, 184 - Zustimmungsgesetz
BVerfGE 18, 112 - Auslieferung I
BVerfGE 18, 97 - Zusammenveranlagung
BVerfGE 12, 151 - Ehegattenfreibetrag
BVerfGE 7, 198 - Lüth
BVerfGE 6, 389 - Homosexuelle
BVerfGE 6, 55 - Steuersplitting
BVerfGE 6, 32 - Elfes
BVerfGE 2, 1 - SRP-Verbot
BVerfGE 1, 14 - Südweststaat

A.
I.
1. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) v ...
2. Nach bisherigem Recht war die Abtötung der Leibesfrucht e ...
3. Die Strafvorschrift des § 218 StGB geht in ihrem Kern auf ...
4. a) Das generelle Abtreibungsverbot war von Anfang an Gegenstan ...
5. Als vorläufiges Ergebnis der nach 1945 wiederaufgenommene ...
6. Anfang 1972 legte die Bundesregierung den Entwurf eines F ...
7. Zur Unterstützung der strafrechtlichen Reform durch sozia ...
8. Am 21. Juni 1974 ordnete das Bundesverfassungsgericht auf Antr ...
II.
1. Das Gesetz enthalte in Art. 6 und 7 Änderungen der Strafp ...
2. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als das fundamental ...
3. Die Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zw ...
III.
1. Der Bundesminister der Justiz, der sich namens der Bundesregie ...
2. Für den Deutschen Bundestag hat der Bundestagsabgeordnete ...
IV.
B.
1. Das Gesetz ändert zwar in den Artikeln 6 und 7 die Strafp ...
2. Das Fünfte Strafrechtsreformgesetz enthält selbst ke ...
3. Den antragstellenden Landesregierungen kann auch nicht gefolgt ...
4. Schließlich kann auch aus dem engen Zusammenhang des F ...
C.
I.
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt auch das sich im Mutterle ...
2. Die Pflicht des Staates, jedes menschliche Leben zu schüt ...
3. Hingegen braucht die im vorliegenden Verfahren wie auch in der ...
II.
1. Die Schutzpflicht des Staates ist umfassend. Sie verbietet nic ...
2. die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in ...
3. Von hier aus erschließt sich die von der Verfassung gefo ...
III.
1. Dabei gilt auch und erst recht für den Schutz des ungebor ...
2. Die Frage, inwieweit der Staat von Verfassungs wegen verpflich ...
3. Die Verpflichtung des Staates zum Schutz des werdenden Lebens ...
D.
I.
II.
1. Die von der Verfassung geforderte rechtliche Mißbilligun ...
2. Eine - formale - gesetzliche Mißbilligung des Schwangers ...
3. Die in § 218c Abs. 1 StGB vorgesehene Beratung und Unterr ...
III.
IV.
E.
A. -- I.
1. Die in diesem Verfahren begehrte Prüfung verl ...
2. Da die Grundrechte als Abwehrrechte von vornherein ungeeignet ...
II.
1. Unser stärkstes Bedenken richtet sich dagegen, daß ...
2. Auch die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes spricht dageg ...
B.
I.
1. Die zunächst eindrucksvollen Ausführungen über ...
2. Die Prüfung, ob trotz der genannten Besonderheiten auch z ...
3. In dieser Gesamtsituation ist die "Eindämmung der Abtreib ...
4. Auch die Mehrheit erkennt die gesetzgeberische Absicht, durch ...
5. Da nach alledem jede Lösung unter dem Gesichtspunkt des L ...
II.
1. Es kann dahingestellt bleiben, wieweit die neuere Strafrechtsw ...
2. Unser wesentlicher Einwand richtet sich dagegen, daß die ...
III.
IV.

Bearbeitung, zuletzt am 27. Juni 2005, durch: A. Tschentscher

 

 

 

 

BVerfGE 39, 1 (1)1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen.

 

 

2. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter.

 

 

3. Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden.

 

 

4. Der Gesetzgeber kann die grundgesetzlich gebotene rechtliche Mitbilligung des Schwangerschaftsabbruchs auch auf andere Weise zum Ausdruck bringen als mit dem Mittel der Strafdrohung. Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der dem Schutz des ungeborenen Lebens dienenden Maßnahmen einen der Bedeutung des zu sichernden Rechtsgutes entsprechenden tatsächlichen Schutz gewährleistet. Im äußersten Falle, wenn der von der Verfassung gebotene Schutz auf keine andere Weise erreicht werden kann, ist der Gesetzgeber verpflichtet, zur Sicherung des sich entwickelnden Lebens das Mittel des Strafrechts einzusetzen.

 

 

5. Eine Fortsetzung der Schwangerschaft ist unzumutbar, wenn der Abbruch erforderlich ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber frei, andere außergewöhnliche Belastungen für die Schwangere, die ähnlich schwer wiegen, als unzumutbar zu werten und in diesen Fällen den Schwangerschaftsabbruch straffrei zu lassen.

 

 

6. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) ist der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, das werdende Leben zu schützen, nicht in dem gebotenen Umfang gerecht geworden.

 

 

 
BVerfGE 39, 1 (1)
BVerfGE 39, 1 (2)Urteil

 

 

des Ersten Senats vom 25. Februar 1975 auf die mündliche Verhandlung vom 18./19. November 1974

 

 

-- 1 BvF 1, 2, 3, 4, 5, 6/74 --

 

 

in den Verfahren ...

 

 

Entscheidungsformel:

 

 

I. ...

 

 

II. ...

 

 

1. ... BVerfGE 39, 1 (2)BVerfGE 39, 1 (3)...

 

 

2. ...

 

 

3. ...

 

 

 
Gründe:

 

 
A.

 

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die sogenannte Fristenregelung des Fünften Strafrechtsreformgesetzes, wonach der Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

1

I.

 

1. Das Fünfte Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) hat die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs neu geregelt. Die §§ 218 bis 220 StGB sind durch Bestimmungen ersetzt worden, die gegenüber dem bisherigen Rechtszustand hauptsächlich folgende Änderungen enthalten:

2

Bestraft wird zwar grundsätzlich, wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tag nach der Empfängnis abbricht (§ 218 Abs. 1). Jedoch ist der mit Einwilligung der Schwangeren BVerfGE 39, 1 (3)BVerfGE 39, 1 (4)von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind (§ 218a - Fristenregelung). Ferner ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt nach Ablauf der Zwölfwochenfrist vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar, wenn er nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft indiziert ist, entweder um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann (§ 218b Nr.1 - medizinische Indikation), oder weil dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind wegen einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind (§ 218b Nr. 2 - eugenische Indikation). Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere zuvor von einer Beratungsstelle oder von einem Arzt sozial und ärztlich beraten worden ist, wird bestraft (§ 218c). Ebenso macht sich strafbar, wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b (medizinische oder eugenische Indikation) vorliegen (§ 219). Die Schwangere selbst wird nicht nach § 218c oder § 219 bestraft.

3

Im einzelnen haben die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Vorschriften des Fünften Strafrechtsreformgesetzes folgenden Wortlaut:

4

"§ 218 Abbruch der Schwangerschaft

5

(1) Wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

6

BVerfGE 39, 1 (4)BVerfGE 39, 1 (5)(2) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der Täter

7

1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder

8

2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

9

Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).

10

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

11

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft.

12

§ 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen

13

Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind.

14

§ 218b Indikation zum Schwangerschaftsabbruch nach zwölf Wochen

15

Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft

16

1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um von der Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann, oder

17

2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann, und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind.

18

§ 218c Abbruch der Schwangerschaft ohne Unterrichtung und Beratung der Schwangeren

19

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere

20

1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft vorher an einen Arzt oder eine hierzu ermächtigte Beratungsstelle ge-BVerfGE 39, 1 (5)BVerfGE 39, 1 (6)wandt hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder unterrichtet worden ist, insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, und

21

2. ärztlich beraten worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.

22

(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

23

§ 219 Abbruch der Schwangerschaft ohne Begutachtung

24

(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.

25

(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist nicht nach Absatz 1 strafbar."

26

2. Nach bisherigem Recht war die Abtötung der Leibesfrucht einer Schwangeren generell eine strafbare Handlung (§ 218 StGB). Allerdings wurde spätestens seit der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. März 1927 (RGSt 61, 242) von der Rechtsprechung im Falle der sogenannten medizinischen Indikation der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands nach den Grundsätzen der Pflichten- und Güterabwägung anerkannt. Danach entfiel die Rechtswidrigkeit der Tat bei einer ernsten, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren, sofern der Eingriff von einem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde. Durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 773) wurden diese Voraussetzungen für die aus medizinischen Gründen zulässige Schwangerschaftsbeendigung gesetzlich festgelegt. Diese Vorschrift galt auch nach 1945 in einzelnen Bundesländern fort; wo sie aufgehoben wurde, waren die darin angeführten Voraussetzungen BVerfGE 39, 1 (6)BVerfGE 39, 1 (7)nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1952 (BGHSt 2, 111) als Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Schwangerschaftsunterbrechung nach den Grundsätzen des übergesetzlichen Notstandes zu beachten.

27

3. Die Strafvorschrift des § 218 StGB geht in ihrem Kern auf die §§ 181, 182 des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 (Gesetz-Sammlung S. 101) zurück; denn diese Vorschriften dienten als Vorbild für die Regelung im Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 197), die wörtlich in das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) übernommen wurde. Die Bestimmung lautete in ihrer ursprünglichen Fassung:

28

"§ 218

29

Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

30

Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.

31

Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat."

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