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Gründe:
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A.
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Gegenstand des Verfahrens
ist die Frage, ob die sogenannte Fristenregelung des Fünften
Strafrechtsreformgesetzes, wonach der Schwangerschaftsabbruch in den ersten
zwölf Wochen seit der Empfängnis unter bestimmten Voraussetzungen straffrei
bleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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I.
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1. Das Fünfte Gesetz zur
Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) hat die
Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs neu geregelt. Die §§ 218 bis 220
StGB sind durch Bestimmungen ersetzt worden, die gegenüber dem bisherigen
Rechtszustand hauptsächlich folgende Änderungen enthalten:
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Bestraft wird zwar
grundsätzlich, wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten Tag nach
der Empfängnis abbricht (§ 218 Abs. 1). Jedoch ist der mit Einwilligung der
Schwangeren  von
einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch nicht nach § 218 strafbar,
wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind (§ 218a
- Fristenregelung). Ferner ist der mit Einwilligung der Schwangeren von einem
Arzt nach Ablauf der Zwölfwochenfrist vorgenommene Schwangerschaftsabbruch
nicht nach § 218 strafbar, wenn er nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft indiziert ist, entweder um von der Schwangeren eine Gefahr für
ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres
Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese nicht auf andere zumutbare
Weise abgewendet werden kann (§ 218b Nr.1 - medizinische Indikation), oder
weil dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind wegen einer
Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren
Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, daß
von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden
kann, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen
verstrichen sind (§ 218b Nr. 2 - eugenische Indikation). Wer eine
Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Schwangere zuvor von einer Beratungsstelle
oder von einem Arzt sozial und ärztlich beraten worden ist, wird bestraft (§
218c). Ebenso macht sich strafbar, wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der
Empfängnis eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle
vorher bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b (medizinische oder
eugenische Indikation) vorliegen (§ 219). Die Schwangere selbst wird nicht
nach § 218c oder § 219 bestraft.
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Im einzelnen haben die für
das vorliegende Verfahren wesentlichen Vorschriften des Fünften
Strafrechtsreformgesetzes folgenden Wortlaut:
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"§ 218 Abbruch der
Schwangerschaft
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(1) Wer eine Schwangerschaft später als am dreizehnten
Tage nach der Empfängnis abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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 (2)
Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn der
Täter
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1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
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2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
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Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
Nr. 2).
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(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
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(4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht wegen
Versuchs bestraft.
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§ 218a Straflosigkeit des
Schwangerschaftsabbruchs in den ersten zwölf Wochen
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Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt
vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn seit
der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen sind.
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§ 218b Indikation zum
Schwangerschaftsabbruch nach zwölf Wochen
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Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt nach
Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 strafbar, wenn nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
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1. der Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um von der
Schwangeren eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden
Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern die Gefahr
nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann, oder
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2. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das Kind
infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer
nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so
schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft
nicht verlangt werden kann, und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
Wochen verstrichen sind.
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§ 218c Abbruch der Schwangerschaft
ohne Unterrichtung und Beratung der Schwangeren
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(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die
Schwangere
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1. sich wegen der Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft
vorher an einen Arzt oder eine hierzu ermächtigte Beratungsstelle ge- wandt
hat und dort über die zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten
Hilfen für Schwangere, Mütter und Kinder unterrichtet worden ist,
insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und
die Lage von Mutter und Kind erleichtern, und
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2. ärztlich beraten worden ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach § 218
strafbar ist.
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(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist
nicht nach Absatz 1 strafbar.
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§ 219 Abbruch der Schwangerschaft
ohne Begutachtung
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(1) Wer nach Ablauf von zwölf Wochen seit der Empfängnis
eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß eine zuständige Stelle vorher
bestätigt hat, daß die Voraussetzungen des § 218b Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht nach § 218 strafbar ist.
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(2) Die Frau, an der der Eingriff vorgenommen wird, ist
nicht nach Absatz 1 strafbar."
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2. Nach bisherigem Recht
war die Abtötung der Leibesfrucht einer Schwangeren generell eine strafbare
Handlung (§ 218 StGB). Allerdings wurde spätestens seit der Entscheidung des
Reichsgerichts vom 11. März 1927 (RGSt 61, 242) von der Rechtsprechung im
Falle der sogenannten medizinischen Indikation der Rechtfertigungsgrund des
übergesetzlichen Notstands nach den Grundsätzen der Pflichten- und
Güterabwägung anerkannt. Danach entfiel die Rechtswidrigkeit der Tat bei
einer ernsten, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit der Schwangeren, sofern der Eingriff von einem Arzt mit
Einwilligung der Schwangeren nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen
wurde. Durch § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses in
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 773) wurden
diese Voraussetzungen für die aus medizinischen Gründen zulässige
Schwangerschaftsbeendigung gesetzlich festgelegt. Diese Vorschrift galt auch
nach 1945 in einzelnen Bundesländern fort; wo sie aufgehoben wurde, waren die
darin angeführten Voraussetzungen  nach
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1952 (BGHSt 2, 111)
als Mindestvoraussetzungen für die Zulässigkeit der
Schwangerschaftsunterbrechung nach den Grundsätzen des übergesetzlichen
Notstandes zu beachten.
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3. Die Strafvorschrift des
§ 218 StGB geht in ihrem Kern auf die §§ 181, 182 des Strafgesetzbuchs für
die Preußischen Staaten vom 14. April 1851 (Gesetz-Sammlung S. 101) zurück;
denn diese Vorschriften dienten als Vorbild für die Regelung im
Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes S. 197), die wörtlich in das Strafgesetzbuch für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) übernommen wurde. Die
Bestimmung lautete in ihrer ursprünglichen Fassung:
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"§ 218
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Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt
oder im Mutterleibe tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
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Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen
Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der
Abtreibung oder Tötung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat."
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