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Informationen zum Dokument  BVerfGE 88, 203 - Schwangerschaftsabbruch II  Materielle Begründung

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Zitiert durch:
BVerfGE 111, 333 - Brandenburgisches Hochschulgesetz
BVerfGE 107, 104 - Anwesenheit im JGG-Verfahren
BVerfGE 106, 62 - Altenpflege
BVerfGE 103, 242 - Pflegeversicherung III
BVerfGE 103, 89 - Unterhaltsverzichtsvertrag
BVerfGE 103, 21 - Genetischer Fingerabdruck I
BVerfGE 102, 370 - Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas
BVerfGE 99, 341 - Testierausschluß Taubstummer
BVerfGE 99, 216 - Familienlastenausgleich II
BVerfGE 98, 265 - Bayerisches Schwangerenhilfegesetz
BVerfGE 97, 332 - Kindergartenbeiträge
BVerfGE 96, 409 - Plenarvorlagen
BVerfGE 96, 375 - Kind als Schaden
BVerfGE 96, 245 - Besonders schwerer Nachteil
BVerfGE 96, 120 - Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.
BVerfGE 96, 56 - Vaterschaftsauskunft
BVerfGE 96, 10 - Räumliche Aufenthaltsbeschränkung
BVerfGE 95, 189 - Steiner
BVerfGE 91, 1 - Entziehungsanstalt
BVerfGE 90, 145 - Cannabis

Zitiert selbst:
BGHZ 95, 199 - Mißlungener Schwangerschaftsabbruch bei Notlagenindikation
BGHZ 86, 240 - Nicht ermöglichte Abtreibung (wrongful life)
BGHZ 76, 249 - Kind als Schaden?
BGHZ 58, 48 - Verletzung einer Leibesfrucht
BVerfGE 87, 1 - Trümmerfrauen
BVerfGE 86, 390 - Schwangeren- und Familienhilfegesetz I
BVerfGE 84, 133 - Abwicklung von DDR-Einrichtungen
BVerfGE 79, 311 - Staatsverschuldung
BVerfGE 77, 170 - Lagerung chemischer Waffen
BVerfGE 76, 1 - Familiennachzug
BVerfGE 75, 108 - Künstlersozialversicherungsgesetz
BVerfGE 73, 206 - Sitzblockaden I
BVerfGE 73, 40 - 3. Parteispenden-Urteil
BVerfGE 71, 81 - Arbeitnehmerkammern Bremen
BVerfGE 69, 1 - Kriegsdienstverweigerung II
BVerfGE 61, 319 - Ehegattensplitting
BVerfGE 57, 250 - V-Mann
BVerfGE 56, 54 - Fluglärm
BVerfGE 52, 63 - 2. Parteispenden-Urteil
BVerfGE 50, 290 - Mitbestimmung
BVerfGE 49, 89 - Kalkar I
BVerfGE 45, 187 - Lebenslange Freiheitsstrafe
BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I
BVerfGE 22, 180 - Jugendhilfe
BVerfGE 18, 97 - Zusammenveranlagung
BVerfGE 16, 130 - Wahlkreise
BVerfGE 15, 337 - Höfeordnung
BVerfGE 11, 77 - Ermächtigungsadressaten
BVerfGE 8, 28 - Besoldungsrecht
BVerfGE 6, 389 - Homosexuelle
BVerfGE 6, 104 - Kommunalwahl-Sperrklausel I
BVerfGE 5, 25 - Apothekenerrichtung
BVerfGE 4, 219 - Junktimklausel
BVerfGE 2, 266 - Notaufnahme
BGHSt 32, 194 - Tötungsdelikte und Abtreibung

A.
I.
1. Die Frage, ob und auf welche Weise das Problem des Schwangersc ...
2. Der Deutsche Bundestag beschloß daraufhin das Fünfz ...
3. Das Gesetz über ergänzende Maßnahmen zum F ...
4. Die Indikationenregelung, insbesondere der Tatbestand der allg ...
II.
1. Zunächst blieb es bei unterschiedlichen Regelungen ...
2. Art. 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 gibt ...
3. Dieses Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) trägt d ...
III.
B. -- I.
1. Die Vorschriften der §§ 218b, 219 Abs. 1 StGB a.F. s ...
2. Die §§ 200f, 200g RVO seien aus kompetenzrechtlichen ...
II.
1. Die Bundesregierung und die Landesregierungen von Bremen, Hamb ...
2. Nach Auffassung der Landesregierung von Baden-Württemberg ...
3. Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Thüringen b ...
4. Von den obersten Gerichtshöfen des Bundes haben der Bunde ...
C. - I.
II.
1. Das Grundgesetz stelle in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung m ...
2. Die Beratung solle die Schutzfunktion übernehmen, die im ...
3. Die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit zumindest des ...
4. Die Beibehaltung der Bundesstatistik über Schwangerschaft ...
5. Zur Regelung der in Art. 15 Nr. 2 SFHG enthaltenen Sicherstell ...
6. Die Bayerische Staatsregierung hält schließlich ...
III.
1. Der Gesetzgeber des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes sei ...
2. Wer auf Beratung und Hilfe und nicht nur auf Strafdrohung setz ...
3. Die Kompetenz des Bundes zum Erlaß des Art. 15 Nr. 2 SFH ...
4. Die kompetenzrechtlichen und die materiell-rechtlichen Bedenke ...
5. Die Aufhebung der Vorschrift über die Bundesstatistik so ...
IV.
V.
D. - I.
1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu ...
2. Verhaltensanforderungen zum Schutz des ungeborenen Lebens stel ...
3. Der Staat genügt seiner Schutzpflicht gegenüber dem ...
4. Nach dem unter 2. und 3. Dargelegten muß der Staat, um s ...
II.
1. Eine Neuregelung der mit dem Schwangerschaftsabbruch zusammenh ...
2. Der Gesetzgeber ist bei der Entwicklung eines neuen Schutzkonz ...
3. Es ist daher eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einsch ...
4. Es steht mit der einer Frau und werdenden Mutter gebühren ...
5. Überläßt der Gesetzgeber jenen Frauen, die sic ...
III.
1. a) Zu den notwendigen Rahmenbedingungen eines Beratungskonzept ...
2. Das mit einem Beratungskonzept verbundene Ziel, Schwangerschaf ...
3. Die Herausnahme des Schwangerschaftsabbruchs aus dem Straftatb ...
4. Die Beratungsregelung hat nach allem zur Folge, daß die ...
IV.
1. Für die Festlegung des Inhalts der Beratung kann der Gese ...
2. Der notwendige Inhalt einer Beratung muß auch die Regelu ...
3. Will der Staat den von ihm zu gewährenden Schutz des unge ...
V.
1. Im einzelnen kann die rechtliche Regelung der Pflichten des Ar ...
2. a) Verlangt die Frau weiterhin den Schwangerschaftsabbruch, na ...
3. Damit der Arzt, an den sich die Frau wegen eines Schwangerscha ...
4. Der Arzt kann die ihm im Schutzkonzept einer Beratungsregelung ...
5. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des 5. StrRG in der Fassung des Art. 15 N ...
6. Die staatliche Schutzpflicht für das ungeborene Leben geb ...
VI.
1. Die Wirksamkeit dieses Schutzkonzepts erfordert in besonderem ...
2. Dem muß die Rechtsordnung entgegentreten; sie muß ...
E.
I.
1. Diese Vorschrift normiert einen Rechtfertigungsgrund, der in s ...
2. Begründet § 218a Abs. 1 StGB n.F. einen allgemeinen ...
3. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 218a Abs. 1 StGB ...
4. § 218a Abs. 1 StGB n.F. ist darüber hinaus auch desh ...
II.
1. Die Regelung der Beratung der Schwangeren in einer Not- und Ko ...
2. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine abschließ ...
III.
IV.
1. a) Der Gesetzgeber erfüllt seine Pflicht, das ungeborene ...
2. Nach diesem verfassungsrechtlichen Maßstab ist die Aufhe ...
V.
1. Die Vorschriften des § 24b SGB V sind formell verfassungs ...
2. a) Die Regelung des § 24b SGB V, die Versicherten "bei ei ...
3. a) Nach alledem ist es dem Staat verfassungsrechtlich grunds ...
4. Auch im Lohnfortzahlungsrecht erweist es sich im Blick auf sei ...
5. a) Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für das Leben ...
VI.
1. Sieht der Bundesgesetzgeber vor, daß von staatlicher Sei ...
2. a) Die bundesgesetzliche Begründung einer solchen Staatsa ...
3. Beauftragt der Bundesgesetzgeber die zuständige oberste L ...
4. Die Nichtigkeit der Benennung der zuständigen obersten La ...
5. Mithin obliegt es den Ländern, im Rahmen der durch das ...
F.
1. Soweit sich der Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsreg ...
2. Anders verhält es sich mit dem Antrag, die §§ 2 ...
G.
I.
1. Der Schwangerschaftskonflikt unterscheidet sich von allen ande ...
2. Dieser Prozeß erfordert eine Antwort des Gesetzgebers in ...
3. Der Begriff "Zweiheit in Einheit" läßt sich demnach ...
4. Demgegenüber wird der Maßstab der Unzumutbarkeit (U ...
5. Diese Erwägungen können dem Schwangerschaftskonflikt ...
II.
1. Die Beratungsregelung setzt auf die letztverantwortliche Entsc ...
2. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht verlangt wirksamen Sch ...
III.
1. Der Senat ist der Auffassung, daß die Vorschrift des ...
2. Leistungen der Sozialversicherung für Schwangerschaftsabb ...
IV.
1. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht fordert unseres Eracht ...
2. Die Verfahrensgegenstände gaben keine Veranlassung zu den ...
1. Mit dem Senat bin ich aus den im Urteil dargelegten Gründ ...
2. Damit stellt sich für das Sozialversicherungsrecht, das i ...
3. Die gegen die Auffassung des Senats erhobenen Einwände be ...
4. Damit tritt der Kern der Schwierigkeit, der der Senat nach mei ...

Bearbeitung, zuletzt am 25. März 2006, durch: A. Tschentscher

 

 

 

 

BVerfGE 88, 203 (203)1. Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG; ihr Gegenstand und - von ihm her - ihr Maß werden durch Art. 2 Abs. 2 GG näher bestimmt. Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muß die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.

 

 

2. Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein.

 

 

3. Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.

 

 

4. Der Schwangerschaftsabbruch muß für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [44]). Das Lebensrecht des Ungeborenen darf nicht, wenn auch nur für eine begrenzte Zeit, der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung eines Dritten, und sei es selbst der Mutter, überantwortet werden.

 

 

5. Die Reichweite der Schutzpflicht für das ungeborene menschliche Leben ist im Blick auf die Bedeutung und Schutzbedürftigkeit des zu schützenden Rechtsguts einerseits und damit kollidierender Rechtsgüter andererseits zu bestimmen. Als vom Lebensrecht des Ungeborenen berührte Rechtsgüter kommen dabei - ausgehend vom Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) - vor allem ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in Betracht. Dagegen kann die Frau für die mit dem Schwangerschaftsabbruch einhergehende Tötung des Ungeborenen nicht eine grundrechtlich in Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition in Anspruch nehmen.

 

 

6. Der Staat muß zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Maßnahmen normativer und tatsächlicher Art ergreifen, die dazu führen, daß ein - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessener und als solcher wirksamer Schutz erreicht wird (Untermaßverbot). BVerfGE 88, 203 (203)BVerfGE 88, 203 (204)Dazu bedarf es eines Schutzkonzepts, das Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindet.

 

 

7. Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, daß die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes - auch nur für eine bestimmte Zeit - generell aufgehoben wäre. Die Grundrechtspositionen der Frau führen allerdings dazu, daß es in Ausnahmelagen zulässig, in manchen dieser Fälle womöglich geboten ist, eine solche Rechtspflicht nicht aufzuerlegen. Es ist Sache des Gesetzgebers, solche Ausnahmetatbestände im einzelnen nach dem Kriterium der Unzumutbarkeit zu bestimmen. Dafür müssen Belastungen gegeben sein, die ein solches Maß an Aufopferung eigener Lebenswerte verlangen, daß dies von der Frau nicht erwartet werden kann (Bestätigung von BVerfGE 39, 1 [48 ff.]).

 

 

8. Das Untermaßverbot läßt es nicht zu, auf den Einsatz auch des Strafrechts und die davon ausgehende Schutzwirkung für das menschliche Leben frei zu verzichten.

 

 

9. Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.

 

 

10. Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben.

 

 

11. Dem Gesetzgeber ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verwehrt, zu einem Konzept für den Schutz des ungeborenen Lebens überzugehen, das in der Frühphase der Schwangerschaft in Schwangerschaftskonflikten den Schwerpunkt auf die Beratung der schwangeren Frau legt, um sie für das Austragen des Kindes zu gewinnen, und dabei auf eine indikationsbestimmte Strafdrohung und die Feststellung von Indikationstatbeständen durch einen Dritten verzichtet.

 

 

12. Ein solches Beratungskonzept erfordert Rahmenbedingungen, die positive Voraussetzungen für ein Handeln der Frau zugunsten des ungeborenen Lebens schaffen. Der Staat trägt für die Durchführung des Beratungsverfahrens die volle Verantwortung.

 

 

13. Die staatliche Schutzpflicht erfordert es, daß die im Interesse der Frau notwendige Beteiligung des Arztes zugleich Schutz für das ungeborene Leben bewirkt.

 

 

14. Eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle kommt von Verfassungs wegen (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht in Betracht. Deshalb verbietet es sich, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu begreifen.

 

 

15. Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorgenommen werden, dürfen nicht für ge-BVerfGE 88, 203 (204)BVerfGE 88, 203 (205)rechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Es entspricht unverzichtbaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß einem Ausnahmetatbestand rechtfertigende Wirkung nur dann zukommen kann, wenn das Vorliegen seiner Voraussetzungen unter staatlicher Verantwortung festgestellt werden muß.

 

 

16. Das Grundgesetz läßt es nicht zu, für die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs, dessen Rechtmäßigkeit nicht festgestellt wird, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Die Gewährung von Sozialhilfe für nicht mit Strafe bedrohte Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung in Fällen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist demgegenüber ebensowenig verfassungsrechtlich zu beanstanden wie die Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

 

 

17. Der Grundsatz der Organisationsgewalt der Länder gilt uneingeschränkt, wenn eine bundesgesetzliche Regelung lediglich eine von den Ländern zu erfüllende Staatsaufgabe vorsieht, nicht jedoch Einzelregelungen trifft, die behördlich-administrativ vollzogen werden könnten.

 

 

 
Urteil

 

 

des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. und 9. Dezember 1992

 

 

-- 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 --

 

 

in den Verfahren ... BVerfGE 88, 203 (205)BVerfGE 88, 203 (206)... BVerfGE 88, 203 (206)BVerfGE 88, 203 (207)... BVerfGE 88, 203 (207)BVerfGE 88, 203 (208)...

 

 

Entscheidungsformel:

 

 

I. 1. § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) vom 27. Juli 1992 (Bundesgesetzbl. I Seite 1398) ist insoweit mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als die Vorschrift den unter den dort genannten Voraussetzungen vorgenommenen Schwangerschaftsabbruch für nicht rechtswidrig erklärt und in Nummer 1 auf eine Beratung Bezug nimmt, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht genügt.

 

 

Die Bestimmung ist insgesamt nichtig.

 

 

2. § 219 des Strafgesetzbuches in der Fassung des genannten Gesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

 

 

3. § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

 

 

4. §§ 200f, 200g der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz (Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz - StREG) vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2289) waren, soweit sie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung BVerfGE 88, 203 (208)BVerfGE 88, 203 (209)bei Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218a Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213) vorsahen, nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar.

 

 

5. Artikel 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit dadurch die bisher in Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 1297), geändert durch Artikel 3 und Artikel 4 des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), enthaltene Vorschrift betreffend die Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wird.

 

 

6. Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts in der Fassung des Artikels 15 Nummer 2 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes ist mit dem bundesstaatlichen Prinzip (Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, soweit die Bestimmung die zuständigen obersten Landesbehörden verpflichtet; sie ist im übrigen nach Maßgabe der Urteilsgründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

 

7. Die Anträge im Verfahren 2 BvF 2/90, betreffend die verfassungsrechtliche Prüfung des § 218b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie des § 219 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1213), sind erledigt.

 

 

II. Gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht wird angeordnet:

 

 

1. Das bisher nach Maßgabe des Urteils vom 4. August 1992 geltende Recht bleibt bis zum 15. Juni 1993 anwendbar. Für die Zeit danach bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung gelten in Ergänzung zu den Vorschriften des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, soweit diese nicht durch Nummer I. der Urteilsformel für nichtig erklärt worden sind, die Nummern 2 bis 9 dieser Anordnung.

 

 

BVerfGE 88, 203 (209)BVerfGE 88, 203 (210)2. § 218 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes findet keine Anwendung, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle (vgl. Nummer 4 dieser Anordnung) hat beraten lassen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs bleibt auch in diesen Fällen unberührt.