|
|||
|
|
|
des Zweiten Senats vom 8. Dezember 1993 |
|
|
-- 2 BvR 736/90 -- |
|
|
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P... gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 1990 - 4 Ws 46/90 -, b) den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1990 - 1 StVK 354/89 -. |
|
|
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Verfassungsbeschwerde
betrifft den Einsatz einer sogenannten Trennscheibe bei Ehegattenbesuchen
eines Strafgefangenen. |
|
|
I. |
|
|
1. Der 42 Jahre alte Beschwerdeführer
befindet sich seit Juni 1978 fast ununterbrochen in Strafhaft. Dort hat er im
Sommer 1987 seine langjährige Freundin geheiratet. Derzeit verbüßt er eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung
in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Diebstahls in sechzehn Fällen.
Das Strafende ist vorgemerkt auf den 1. März 1997; für die Zeit danach ist
Sicherungsverwahrung angeordnet. |
|
|
Im November 1986 erhielt
die Leitung der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer damals
einsaß, einen Hinweis der Polizei, daß er einen Ausbruch plane. Seine
Verlobte sei beobachtet worden, wie sie Ausbruchsgegenstände beschafft habe.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal
verlegt und seine Verlobte von allen Besuchen ausgeschlossen. Nachdem diese
den Beschwerdeführer geheiratet hatte, wurden ihr im Oktober und November
1987 zwei überwachte Besuche in einem Trennscheibenraum gestattet, die
beanstandungsfrei verliefen. |
|
|
Im Februar 1988 gelang dem
Beschwerdeführer wie schon zweimal in früheren Jahren gemeinsam mit zwei
Mitgefangenen ein Ausbruch. Obwohl alle drei Gefangenen als fluchtgefährlich
bekannt und besondere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet waren, besaßen sie u.a.
Nachschlüssel sogar für ein Sicherheitsschloß, Reepschnüre mit Originalhaken
und einen Eispfeil. Ferner stand ein Fluchtauto bereit. Zehn Monate später
wurde der Beschwerdeführer wieder festgenommen und in die
Justizvollzugsanstalt Stuttgart überstellt. |
|
|
2.
Im Januar 1989 beantragte der Beschwerdeführer, bei den Besuchen seiner
Ehefrau auf die Verwendung der Trennscheibe zu verzichten. Die
Justizvollzugsanstalt lehnte dies ab. Sie wies u. a. darauf hin, daß der
Beschwerdeführer durch die gelungenen Ausbrüche und zwei weitere
Ausbruchsversuche seine Gefährlichkeit in dieser Hinsicht unter Beweis
gestellt habe. Er habe auch mehrfach Vollzugsbedienstete bedroht, einmal
einen Vollzugsbediensteten angegriffen und 1987 einen Mitgefangenen bewußtlos
geschlagen. Hinsichtlich seiner Persönlichkeit sei anzumerken, daß der
Beschwerdeführer es immer wieder verstanden habe, andere für seine Pläne und
Zwecke einzunehmen.
|
|
|
Der zum Justizministerium
eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Das Ministerium machte ergänzend
geltend, der Beschwerdeführer könnte seine Ehefrau nötigen, Gegenstände zu
übergeben. |
|
|
3. Der Beschwerdeführer
beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung. Er brachte vor allem vor, es
fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Trennscheibenanordnung.
Außerdem sei es das mildere Mittel, ihn vor und nach jedem Besuch zu durchsuchen.
In Verbindung mit einer optischen Überwachung und der ohnehin stets
stattfindenden Durchsuchung seiner Ehefrau vor jedem Besuch könne die
Übergabe von Ausbruchswerkzeugen zuverlässig verhindert werden. |
|
|
a) Diesen Antrag verwarf
das Landgericht Stuttgart mit Beschluß vom 26. Januar 1990 als unbegründet.
Die Anordnung der Trennscheibe finde ihre Rechtsgrundlage in § 27 Abs. 1 und
4 in Verbindung mit § 4 StVollzG. Ein Gegenschluß aus § 29 StVollzG verbiete
sich, da Besuche von Verteidigern grundsätzlich keiner Beschränkung
unterlägen und daher die Sonderregelung des § 29 StVollzG in Verbindung mit §
148 StPO erforderlich gewesen sei. Die Anordnung der Trennscheibe sei
begründet und nicht unverhältnismäßig. Die Justizvollzugsanstalt schätze den
Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten zutreffend als hochgradig
"vollzugs- und ausbruchsgefährlich" ein. Da die bei dem Ausbruch im
Februar 1988 verwendeten Werkzeuge jedenfalls teilweise von außen in die
Justizvollzugsanstalt gelangt sein müßten, seien Vorkehrungen gegen die
Übergabe solcher Gegenstände zu treffen. Hinzu komme, daß die Ehefrau
des Beschwerdeführers Ende 1986 in den Verdacht der Beteiligung an der
Planung und Vorbereitung eines Ausbruchsversuchs geraten sei. Der Verdacht
sei zwar vage geblieben, aber es sei doch davon auszugehen, daß über die
Ehefrau damals ein beträchtlicher Informationsfluß im Hinblick auf eine
Ausbruchsplanung in Verbindung mit der Beschaffung von Fluchtmitteln
stattgefunden habe. Schon damit böten sich der Vollzugsanstalt hinreichende
Anhaltspunkte dafür, daß ein ordnungsgemäßer Besuchsablauf ohne besondere
Sicherungsvorkehrungen nicht gewährleistet sei und die Ehefrau Fluchtgedanken
und Fluchtvorhaben des Beschwerdeführers unterstütze. Die ergriffenen
Maßnahmen seien auch unter Respektierung des grundgesetzlichen Schutzes der
Ehe nicht unverhältnismäßig. Die Justizvollzugsanstalt sei sich der
Eingriffsintensität der Maßnahme zumal bei der Ehefrau bewußt, wie sich
daraus ergebe, daß sie mit dieser das Gespräch gesucht, den Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit von Abänderungen hingewiesen und eine Überprüfung nach
ca. sechs Monaten angekündigt habe. Die körperliche Durchsuchung des
Beschwerdeführers mit Wäsche- und Kleiderwechsel nach jedem Besuch stelle
aber die einschneidendere Maßnahme, nicht das mildere Mittel dar, zumal von
verschärften Kontrollen vor und nach dem Besuch auch die Ehefrau in
Mitleidenschaft gezogen würde. |
|
|
b) Gegen diesen Beschluß legte
der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde ein, die das Oberlandesgericht mit
Beschluß vom 26. April 1990 gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig
verwarf, weil die Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Es
fügte aber hinzu, daß die Justizvollzugsanstalt im Hinblick auf den Schutz
der Ehe (Art. 6 GG) und die noch nicht absehbare Dauer der
Freiheitsentziehung ihre Entscheidung zu überprüfen haben werde, sofern der Gefangene
seine Bereitschaft erklären sollte, sich nach jedem Besuch seiner Ehefrau
einer eingehenden Durchsuchung einschließlich Umkleidung zu unterziehen. |
|
|
4. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2
Abs. 1 und Art. 6 GG. Der Einsatz der Trennscheibe greife ohne ausreichende
gesetzliche Ermächtigung in den verfassungsrechtlich
geschützten Bereich der Ehe ein. An einer gesetzlichen Grundlage fehle es, da
§ 27 StVollzG als Befugnisnorm ausscheide. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des
§ 27 Abs. 1 StVollzG seien nur die optische Besuchsüberwachung (Satz 1) und
die akustische (Satz 2) denkbar und zulässig. Demgegenüber sei der Einsatz
der Trennscheibe ein erheblich intensiverer Eingriff. Es lasse sich kein
vernünftiger Grund finden, der den Gesetzgeber bewogen haben könnte, die
Maßnahmen der optischen und akustischen Besuchsüberwachung ausdrücklich zu
regeln, den Trennscheibeneinsatz jedoch nicht. |
|
|
Darüber hinaus verstoße die
Trennscheibenanordnung im konkreten Falle gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es fehle bereits an konkreten Anhaltspunkten für
Gefahren, denen durch die Trennscheibe hätte entgegengewirkt werden können.
Sämtliche Besuchstermine seiner Ehefrau, die vor November 1986 im
Gemeinschaftsbesuchsraum nur optisch überwacht stattgefunden hätten, seien
ohne Beanstandung verlaufen. Die Verdächtigung seiner Ehefrau, an einer
angeblichen Ausbruchsvorbereitung Ende 1986 mitgewirkt zu haben, entbehre
ebenso jeder greifbaren Tatsachengrundlage wie jene, daß sie den Ausbruch im
Februar 1988 unterstützt habe. In jedem Falle könne die Gefahr der Übergabe
von Ausbruchswerkzeugen durch eine ohnehin vorgesehene Durchsuchung und ein
Abtasten seiner Ehefrau mit Metalldetektoren sowie durch die Durchsuchung und
das Umkleiden seiner eigenen Person wirksam begegnet werden.
Unverhältnismäßig seien auch die lange Dauer der Trennscheibenanordnung und
das Fehlen von Kriterien, anhand derer eine Überprüfung und Aufhebung der
Anordnung erfolgen könne. Schließlich sei Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Die
ohnehin geringfügige Kontaktmöglichkeit der Eheleute werde durch die
Trennscheibe beeinträchtigt. Ein längerfristiger Trennscheibeneinsatz in
Kombination mit optisch-akustischer Überwachung trage zu einer Entfremdung
bei, die sogar zur völligen Zerstörung der Ehe führen könne. |
|
|
|
|
|
Zu der
Verfassungsbeschwerde haben sich das Bundesministerium der Justiz für die
Bundesregierung, die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, der Bundesgerichtshof und
der Generalbundesanwalt geäußert. |
|
|
1. Das Bundesministerium
der Justiz und die Regierungen der Länder halten die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz der Trennscheibe bei
Privatbesuchen im Strafvollzug sei § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Zur
Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG und zur Abgrenzung von
Privatbesuchen einerseits, den in §§ 27 Abs. 4, 29 Abs. 1 StVollzG und § 148
Abs. 2 StPO geregelten Verteidigerbesuchen andererseits wird ergänzend auf
die Gesetzessystematik und die Gesetzgebungsgeschichte verwiesen; danach
solle die Sonderregelung zum Trennscheibeneinsatz bei Verteidigerbesuchen nur
der grundsätzlichen Freiheit des Verkehrs zwischen Gefangenem und Verteidiger
Rechnung tragen, nicht aber die Rechtslage bei Privatbesuchen gestalten. |
|
|
Nach der Auffassung der
meisten Länder kann die Frage, ob die Durchsuchung des Gefangenen und des
Besuchers gegenüber dem Trennscheibeneinsatz das mildere Mittel sei, nicht
generell, sondern nur im Einzelfall beantwortet werden. Allerdings sind
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein der Auffassung, die Trennscheibe sei
gegenüber der Durchsuchung stets das mildere Mittel. Bayern, Hamburg und das
Saarland weisen darauf hin, daß der Trennscheibeneinsatz geboten sein könnte,
um ein gänzliches Besuchsverbot nach § 25 StVollzG abzuwenden. |
|
|
2. In der Stellungnahme
des für Fragen des Strafvollzugsrechts zuständigen Fünften Strafsenats des
Bundesgerichtshofs wird im wesentlichen auf eine Entscheidung (BGHSt 30, 38 ff.)
hingewiesen. Der Generalbundesanwalt hält die Verfassungsbeschwerde für
unbegründet. |
|
|
|
|
|
In einer Gegenäußerung
verdeutlicht der Beschwerdeführer seinen Vortrag. Er verweist nochmals
darauf, daß die bisherigen Besuche seiner Ehefrau beanstandungsfrei verlaufen
sind. Der Vorwurf, sie habe 1986 Ausbruchsmittel beschafft, sei niemals
konkretisiert, die Gegenstände seien nie näher beschrieben worden. |
|
|
IV. |
|
|
Mitte 1991 ist der
Beschwerdeführer in den Justizvollzug der Freien und Hansestadt Hamburg
verlegt worden und inzwischen in den Justizvollzug des Landes
Baden-Württemberg zurückgekehrt. Seine Ehe wurde, nachdem er in der
Justizvollzugsanstalt Hamburg - Am Hasenberge - am 6. Juli 1992 letztmalig
von seiner Ehefrau Besuch erhalten hatte, durch inzwischen rechtskräftiges
Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Familiengericht - vom 21. Mai 1993
geschieden. Der Beschwerdeführer teilt mit, daß er zu seiner geschiedenen
Frau noch Kontakte unterhalte und ihren Besuch erwarte. |
|
|
|
|
|
Der Senat nimmt die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93d Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Sie
wirft die grundsätzliche Frage auf, inwieweit die Verwendung einer Trennscheibe
beim Besuch des Ehegatten in der Justizvollzugsanstalt mit Art. 6 Abs. 1 GG
vereinbar ist (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). |
|
|
1. Die
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, daß
das Oberlandesgericht - ungeachtet seiner Äußerung zur Sache - die
Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG als unzulässig verworfen hat.
Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern er durch diesen
prozeßrechtlichen Ausspruch in seinen Grundrechten verletzt sein könnte (§ 92
BVerfGG). |
|
|
2. Im übrigen ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig. Sie ist weder mit der Verlegung des
Beschwerdeführers in den Hamburgischen Justizvollzug noch mit der Scheidung
seiner Ehe unzulässig geworden. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß das
Rechtsschutzinteresse fortwirkt, wenn die Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls
unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint
(BVerfGE 81, 138 [140]). Der Einsatz der Trennscheibe - zumal über längere
Zeit - belastet die ehelichen Beziehungen in besonderem Maße. Das Landgericht
selbst hat die Maßnahme als gravierenden Eingriff eingestuft. |
|
|
|
|
|
Die Verfassungsbeschwerde
ist unbegründet. |
|
|
Der Beschwerdeführer ist
durch den angegriffenen Beschluß des Landgerichts Stuttgart mit der Maßgabe,
die das Oberlandesgericht ausgesprochen hat, nicht in seinen Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt worden. |
|
|
I. |
|
|
1. Auch für das gesetzlich
geregelte Recht des Gefangenen, mit Personen außerhalb der Anstalt zu
verkehren (§§ 23 ff. StVollzG), gilt, daß Freiheitsrechte des Gefangenen nur durch
Gesetz oder aufgrund Gesetzes eingeschränkt werden können (vgl. BVerfGE 33, 1
[11]).
Soweit das Strafvollzugsgesetz diesen Rechten Schranken setzt oder solche
Schranken zuläßt, sind diese ihrerseits dadurch gebunden und begrenzt, daß
der Vollzug die Menschenwürde des Gefangenen zu achten und zu schützen und
bei der Verwirklichung seiner Zielsetzung (§ 2 Abs. 1 StVollzG; vgl. auch
BVerfGE 45, 187 [238 f.])
Grundrechtspositionen des Gefangenen zu beachten hat. Das gilt auch für das -
hier einschlägige - durch Art. 6 Abs. 1 GG der staatlichen Ordnung gesetzte
Gebot, Ehe und Familie zu schützen. Regelmäßig fördern der Bestand und die
Stärkung einer ehelichen oder familiären Beziehung des Gefangenen die Chancen
seiner Eingliederung, wie umgekehrt die Bemühungen um Resozialisierung auch
solchen Beziehungen zugute kommen. Unabhängig davon verlangt die Ehe aber
auch dann Schutz im Strafvollzug, wenn sie zur Resozialisierung nicht
beitragen kann. Allerdings stehen die Pflicht des Staates, die Ehe auch im
Strafvollzug zu schützen, und die
Erfordernisse des Strafvollzugs in einem Verhältnis wechselseitiger
Beschränkung. Dies hat der Gesetzgeber erkannt (§§ 24, 25 StVollzG). |
|
|
2. § 27 Abs.
1 Satz 1 StVollzG gestattet, Besuche des Gefangenen, ausgenommen
Verteidigerbesuche (§ 27 Abs. 3 StVollzG), aus Gründen der Behandlung oder
der Sicherheit oder der Ordnung der Anstalt zu überwachen. |
|
|
a) Die in der
Vollzugspraxis und auch in der fachgerichtlichen Rechtsprechung verbreitete
Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG, daß diese Bestimmung aus Gründen der
Sicherheit auch die Trennscheibe als Mittel der Überwachung erlaubt,
insbesondere um die nicht genehmigte Übergabe von Gegenständen (§ 27 Abs. 4
StVollzG) wirkungsvoll zu verhindern, ist von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden. Sie ist nachvollziehbar, keineswegs willkürlich (vgl. BVerfGE
18, 85 [96]) und läßt auch eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte jedenfalls dann nicht
erkennen, wenn es sich um eine schwerwiegende Gefährdung der
Anstaltssicherheit handelt, die andernfalls nur mit Maßnahmen, die von den
Betroffenen als noch einschneidender empfunden werden, oder gar mit der
Untersagung des Besuchs (§ 25 Nr. 1 StVollzG) abgewendet werden könnte. Ob
die Trennscheibe auch aus Gründen der Ordnung der Anstalt eingesetzt werden
darf, ist hier nicht zu entscheiden. |
|
|
b) Als
Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit
(Art. 2 Abs. 1 GG) hat die Anordnung des Trennscheibeneinsatzes, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. etwa § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3
StVollzG) konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung
der Sicherheit der Anstalt zur Voraussetzung (vgl. zur Untersuchungshaft
BVerfGE 35, 5 (9 f.); zur Strafhaft Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 5.
Aufl., 1991, § 25 Rdnr. 1 und § 27 Rdnr. 4; Joester in: Alternativkommentar,
StVollzG, 3. Aufl., 1990, § 25 Rdnr. 3 und § 27 Rdnr. 4 f.); sie unterliegt
den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. |
|
|
b 1) Die
Erforderlichkeit der Besuchsüberwachung ist grundsätzlich für jeden einzelnen
Besuch im Blick auf die jeweils gegebene Besuchssituation zu prüfen.
Die Anordnung des Trennscheibeneinsatzes im Vorhinein für einen Zeitraum, in
welchen mehrere Besuche derselben Person fallen können, kann allerdings
gerechtfertigt sein, wenn eine schnelle Änderung der gefahrenbegründenden
Umstände ausgeschlossen erscheint. Das gilt auch für Besuche von Ehegatten. |
|
|
b 2) Der
längerfristige Einsatz der Trennscheibe oder ihr Einsatz im Anschluß an die
vorangegangene Untersagung von Besuchen stellt bei Ehegatten einen besonders
belastenden Grundrechtseingriff dar, weil die Trennscheibe die Begegnung der
Ehegatten empfindlich beeinträchtigt. Daraus folgt, daß die zuständigen
Behörden mit besonderer Sorgfalt Sicherheitsbedenken überprüfen und, wenn
diese nicht ausgeräumt werden können, zu anderen annähernd gleich wirksamen,
jedoch weniger einschneidenden Sicherungsvorkehrungen (etwa Durchsuchungen
oder andere Formen der Überwachung) übergehen müssen, falls diese unter
zumutbarer Inanspruchnahme der sachlichen und personellen Ausstattung der
Anstalt darstellbar und auch mit dem Verhalten eines Gefangenen solchen
Vorkehrungen gegenüber vereinbar sind.Bei der Auswahl unter gleich geeigneten
Maßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu beachten, welche
davon von den Betroffenen als am wenigsten einschneidend empfunden wird. |
|
|
II. |
|
|
Der Beschluß des
Landgerichts mit der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Maßgabe wird dem
verfassungsrechtlichen Maßstab gerecht. |
|
|
1. Das Landgericht ist - wie
zuvor die Justizvollzugsanstalt Stuttgart - zu der Auffassung gelangt, daß
das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers gegenüber Mitgefangenen und
Vollzugspersonal, sein wiederholt bekundeter Wille zum Ausbrechen und die
dabei bewiesene hohe Fähigkeit, dies auch zu bewerkstelligen, die Sicherheit
der Anstalt berühren. Im Rahmen der ihm zustehenden Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts hat es sich der Auffassung der
Justizvollzugsanstalt angeschlossen, daß in den Besuchen der Ehefrau eine
Gefährdung der Anstaltssicherheit zu sehen sei, weil nach den Umständen die
Befürchtung naheliege, daß sie ein abermaliges Ausbruchsunternehmen nicht nur
durch die Übermittlung von Nachrichten sondern auch durch Einschleusung von
Gegenständen unterstützen werde. Das Landgericht bezieht sich dabei auf die
Gründe der Verfügung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stuttgart vom 24.
Februar 1989, auf den Bericht des Anstaltsleiters der Justizvollzugsanstalt
Bruchsal über den dortigen Ausbruch, hinsichtlich der kriminellen Energie des
Beschwerdeführers auch auf Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juni
1984 und 5. Dezember 1986 sowie auf die Darlegungen des Beschwerdeführers
hierzu. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht
aufgrund dieser ihm zustehenden Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 18,
85 [92])
die Verwendung der Trennscheibe gebilligt hat. |
|
|
a) Das Landgericht hat die
gesetzliche Grundlage für den Trennscheibeneinsatz in § 27 Abs. 1 StVollzG
gefunden, da es die Maßnahme als Besuchsüberwachung wertet. Dies ist auch
einleuchtend. Unschädlich ist, daß es die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 und
Abs. 4 StVollzG "in Verbindung mit § 4 StVollzG" anführt. Das
Landgericht hat damit nicht die Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG
eingesetzt, um die besondere Regelung des Besuchsrechts zu überspielen. |
|
|
b) Verfassungsrechtlichen Bestand
hat die Entscheidung des Landgerichts auch unter dem Gesichtspunkt, daß von
der Begegnung der Ehegatten eine reale Gefahr für die Anstaltssicherheit
ausgehen muß. Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, daß das Landgericht,
gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers und die Beurteilung der
Ehefrau, konkrete Anhaltspunkte dafür erblickt hat, daß die Besuche ohne
ausreichende Maßnahmen der Überwachung einem weiteren Ausbruchsversuch
dienstbar gemacht werden könnten, mochten der seinerzeit auf die Ehefrau
gefallene Verdacht letztlich auch nur vage und der Ablauf früherer- jedoch
gleichfalls nicht unüberwacht durchgeführter - Besuche, worauf der
Beschwerdeführer besonders abhebt, beanstandungsfrei geblieben sein. |
|
|
a) Das Landgericht hat
unbeanstandet gelassen, daß die Justizvollzugsanstalt Stuttgart an der
Verwendung der Trennscheibe für die Ehegattenbesuche des Beschwerdeführers
allgemein und lediglich unter Inaussichtstellung einer Überprüfung nach ca.
sechs Monaten festgehalten hat. Die dafür angestellte Erwägung rechtfertigt
diese Entscheidung. Es hat sich - ebenso wie die Justizvollzugsanstalt -
nicht der Einsicht verschlossen, daß es sich bei der Verwendung der
Trennscheibe, bei einem Ehegattenbesuch um einen "ganz gravierenden
Eingriff" handelt. Es stellt aber andererseits in Rechnung, daß der
Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, weiterhin die Trennscheibe zu verwenden,
der ergebnislose Versuch vorangegangen war, das Gespräch mit der Ehefrau zu
suchen, um andere Möglichkeiten einer Besuchsregelung zu erkunden. Der
Beschwerdeführer hat sich einem solchen Vorgehen widersetzt, weil er, wie er
in seiner Gegenäußerung mitteilt, der Anstalt Ausforschung und
Gesinnungsschnüffelei unterstellt. Eine von der Ehefrau selbst ergriffene
Initiative, die Verwendung der Trennscheibe zu erübrigen, ist in diesem
Zusammenhang nicht ersichtlich. |
|
|
b) Zu verfassungsrechtlichen
Bedenken Anlaß gibt allerdings die Entscheidung des Landgerichts insofern,
als es die auch vom Beschwerdeführer ins Gespräch gebrachte Alternative
seiner körperlichen Durchsuchung mit Wäsche- und Kleiderwechsel nach jedem
Besuch seiner Ehefrau als die einschneidendere Maßnahme gegenüber der
Trennscheibenanordnung bezeichnet, "zumal von verschärften Kontrollen
vor und nach Besuchen auch die Ehefrau des Betroffenen in Mitleidenschaft
gezogen würde". Das Landgericht hat damit, dem oben dargelegten Maßstab
(I. 2. b) b 2)*) nicht Rechnung getragen und dabei auch außer acht gelassen,
daß Durchsuchungen der Ehefrau auch beim Einsatz der Trennscheibe
stattfanden. Dieser verfassungsrechtliche Fehler führt indes nicht zur
Feststellung einer Grundrechtsverletzung, weil er durch das Oberlandesgericht
behoben worden ist. Das Oberlandesgericht hat seinem Beschluß die Maßgabe
hinzugefügt, daß die Vollzugsanstalt ihre nach § 27 Abs. 1 StVollzG
getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick auf den Schutz der Ehe (Art. 6
GG) und die noch nicht absehbare Dauer der Freiheitsentziehung zu überprüfen
haben werde, sofern der Gefangene seine Bereitschaft erklären sollte, sich
nach jedem Besuch seiner Ehefrau einer eingehenden Durchsuchung
einschließlich Umkleidung zu unterziehen. Damit stand für die Beteiligten
fest, daß es von Rechts wegen nicht bei der von der Anstalt angestellten
Zumutbarkeitseinschätzung verbleiben könne, sondern daß der Wille der
Betroffenen - mitgeteilt durch den Beschwerdeführer - zu berücksichtigen sei.
|
|
|
Mahrenholz, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Sommer |
|